Reaktion auf eine Abmahnung

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Die größte Gefahr ist in vielen Fällen nicht die Abmahnung selbst, sondern eine falsche Reaktion der Abgemahnten.  Es gibt viele Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.

1. Nichts tun

Diese Möglichkeit kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn das abgemahnte Verhalten unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Aufgrund der Komplexität der oft abgemahnten Rechtsbereiche sind diese Fällen aber sehr selten. Zudem existiert zu vielen Problemen noch keine gesicherte Rechtsprechung, so dass eine vollständige Verweigerung der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung stets das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens nach sich zieht.

2. Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

Die geforderte Unterlassungserklärung kann vollständig abgegeben werden. Diese Möglichkeit ist mit einem erheblichen rechtlichen Risiko behaftet. Zum einen geben Sie unter Umständen Rechtspositionen Preis, obwohl die Abmahnung juristisch unberechtigt erfolgt ist. Zum anderen verpflichten Sie sich zur Zahlung einer regelmäßig sehr hoch bemessenen Vertragsstrafe bei erneuten Verstößen. Zum Dritten erkennen Sie durch die uneingeschränkte Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite an und müssen diese übernehmen. Zudem ist oft zu beachten, dass die ursprüngliche Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst ist und erneute Verstöße vorprogrammiert sind. Wurde hier eine - im Übrigen für 30 Jahre gültige – Unterlassungserklärung vorschnell unterschrieben, gibt es kaum einen Weg, diese wieder aus der Welt zu schaffen. Ein Beispiel aus dem Bereich Widerrufsbelehrung: Es gibt Unterlassungserklärungen, die wie folgt formuliert sind: „ … verpflichtet sich, in Zukunft nur noch rechtmäßig über das Widerrufsrecht zu belehren … .“

Gerade im Bereich der Widerrufsbelehrung war und ist aber oft unklar, wie genau eine „rechtmäßige Widerrufsbelehrung“ aussehen muss. Wurde eine solche Erklärung aber unterschrieben und beinhaltet zusätzlich Regelungen wie „ für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro zu zahlen… .“, bedeutet dies folgendes: Für jeden Tag, an dem eine „rechtswidrige“ Widerrufsbelehrung auf einer Seite steht, können  5.001 Euro Vertragsstrafe fällig werden. Wenn der Abmahner 10 Tage wartet, sind dies schon mehr als 50.000 Euro. Die die Gerichte oft unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie in bestimmten Konstellationen eine rechtmäßige Belehrung auszusehen hat, findet ein Abmahner oft auch ein Gericht, dass eine bestimmte Formulierung in einer Widerrufsbelehrung für rechtswidrig erklärt.

3. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Es besteht die Möglichkeit, zu weit gefasste Unterlassungserklärungen inhaltlich zu modifizieren und Punkte, die nicht direkt mit dem Unterlassungsanspruch zusammenhängen, aus der Erklärung zu entfernen. Hierdurch kann zumindest die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden, es besteht nicht mehr die Gefahr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.  Allerdings ist es ohne anwaltliche Hilfe sehr schwer, eigenhändig eine juristisch modifizierte Unterlassungserklärung zu erstellen. Bei unwirksamer oder zu weitreichender Modifizierung muss der Abmahner die Erklärung nicht annehmen, es droht dann der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein Urteilsverfahren.

4. Vergleich

Wie in vielen Fällen stellt eine gütliche Einigung über alle Punkte der Abmahnung (also nicht nur über den Unterlassungsanspruch, sondern auch über Abmahnkosten und Schadensersatz) die für alle Seiten zufriedenstellendste Lösung dar. Voraussetzung für einen tragbaren Vergleich ist aber, dass der Abgemahnte bzw. sein Anwalt auch in der Lage ist, mit Nachdruck fundierte juristische Einwände vorzubringen und ein mögliches Prozessrisiko für den Abmahnenden aufzuzeigen. Meine Erfahrung als Rechtsanwalt zeigt hierbei, dass dies selbst bei Abmahnungen möglich ist, welche sich auf den ersten Blick als vollkommen berechtigt darstellen.

5. Einstweilige Verfügung

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Anspruch durch den Abmahnenden in einem summarischen Rechtsschutzverfahren gerichtlich durchgesetzt werden. Dies ist häufig der Fall, wenn die in der Abmahnung gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird oder inhaltliche Modifizierungen vorgenommen werden, welche die Wiederholungsgefahr nicht in ausreichendem Maße beseitigen. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist für den Abgemahnten oft nicht vorteilhaft. Wegen der Eilbedürftigkeit wird der Abgemahnte nämlich in der Regel vom Gericht nicht angehört, kann hier also keine Einwände in der Sache vorbringen. Verhindert werden kann dies durch die Hinterlegung einer so genannten Schutzschrift. Wurde die einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Dann wird die Angelegenheit in einem regulären Urteilsverfahren durch die Gerichte geklärt. Wegen der erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten und dem notwendigen Zeitaufwand sollte dieser Weg nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn die Abmahnung allerdings eindeutig zu unrecht erfolgt ist und die Gegenseite nicht zu Verhandlungen bereit ist, sollte dieser Weg auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

6. Negative Feststellungsklage

Hierdurch können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgt ist. Dies bietet sich an, um bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen von der Position des Angegriffenen selbst zum Angriff überzugehen. Ein entsprechendes Verfahren sollte jedoch stets nur mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts durchgeführt werden. Aufgrund der hohen Streitwerte ist vielfach sogar die Einschaltung eines Anwaltes aufgrund der Zuständigkeit der Landgerichte gesetzliche vorgeschrieben.