Filesharing Abmahnung erhalten - Was nun?

(28 Bewertungen, durchschnittlich 4.04 von 5)

Eine Filesharing-Abmahnung stellt die meisten Betroffenen vor viele Fragen. War ich das wirklich? Wieso soll ich eine so hohe Summe für einen Verstoß bezahlen? Was hat es mit der Unterlassungserklärung auf sich und warum ist die Vertragsstrafe so hoch? All diese Fragen und noch mehr kommen auf die abgemahnten Adressaten zu.

Zudem werden nicht unbeachtliche Forderungen an die Abgemahnten gestellt. Neben der Zahlung eines Vergleichsbetrages soll stets eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung abgegeben werden.  

Aufgrund der unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten sowie den relativ eng gehaltenen Fristen der abmahnenden Kanzleien reagieren viele Betroffenen unsicher. Doch gerade der richtige Umgang mit der Abmahnung ist entscheidend für die Abwehr einer solchen bzw. die Reduzierung der Kosten. Es gibt aber kein Patentrezept für die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung. Den Betroffenen stehen aber zahlreiche Maßnahmen zur Verfügung, sich effektiv gegen eine Abmahnung zu wehren.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Abmahnung, ihre Voraussetzungen und Folgen. Zudem finden Sie nützliche Tipps von einem auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Beanstandung von verhaltensbedingten Mängeln verbunden mit der Aufforderung, diese zukünftig zu unterlassen. Hierzu bedarf es kein Gerichtsverfahren. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Arbeitsrecht sowie im Wettbewerbsrecht. Sie bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu rügen. Für diese müssen bestimmte Tatsachen vorliegen. Durch die Abmahnung verdeutlicht der Arbeitgeber, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist.

Im Urheberrecht hingegen dient die Abmahnung insbesondere dazu, rechtliche Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren schnell beizulegen. Zudem soll dem Rechtsverletzer die Gelegenheit gegeben werden, den gerügten Rechtsverstoß sofort einzustellen. Das gerügte Verhalten ist bei Filesharing-Abmahnungen zumeist die Verbreitung eines Musik- oder Filmwerkes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Durch die Abmahnung wird der Rechtsverletzer also dazu aufgefordert, den Urheberrechtsverstoß zu unterlassen und deshalb Schadensersatz zu leisten. Dabei kann er selbst wählen, ob er den Rechtsverstoß als rechtswidrig anerkennt oder ob der die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsverfahren in Kauf nimmt.

Im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen hat die Abmahnung die Funktion, Streitigkeiten ohne gerichtliches Verfahren beizulegen. Für den Rechteinhaber ist es schneller und kostengünstiger, eine Abmahnung auszusprechen, als ein Gerichtsverfahren anzustreben. In einem solchen würde er nämlich die Kosten tragen müssen, wenn der Verletzer der Urheberrechte seine Schuld sofort eingesteht.

An eine urheberrechtliche Anforderung werden einige formale Anforderungen gestellt. Diese sind nicht gesetzlich normiert, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Es muss der zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt, auf den daraus resultierenden Rechtsverstoß hingewiesen und zur Unterlassung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zudem muss der Abmahnende sich rechtliche Schritte vorbehalten. Eine Pflicht, eine vorformulierte Unterlassungserklärung dem Abmahnschreiben beizufügen, besteht zwar nicht, jedoch lässt sich dies als gängige Praxis bezeichnen.

Was ist Filesharing?

Filesharing ist grundsätzlich nichts anderes als der Austausch von Daten über das Internet. Hierzu verwendet man häufig ein Filesharing-Netzwerk, über welches der Datenaustausch durchgeführt wird. Um ein solches Netzwerk aufzubauen, ist Filesharing-Softwarenotwendig. Durch diese Programme wird ein Peer-to-Peer-Netzwerk aufgebaut und der Austausch der Daten gewährleistet.

Beim Filesharing verbleiben die Originaldateien meistens auf den Servern der Nutzer. Die Zugreifenden kopieren diese lediglich auf ihren Server. Im Regelfall werden die Daten von den Nutzern sowohl heruntergeladen (Download) als auch erneut in das Netzwerk hochgeladen (Upload). Durch den Upload stellen die Nutzer die jeweiligen Dateien wiederum anderen Usern zum Download bereit.

Eine spezielle Form des Filesharing findet in den hinlänglich als „Tauschbörsen“ bekannten Netzwerken statt. Dabei stellen die Nutzer des Netzwerkes anderen Nutzern Dateien zum Download von ihrem Server bereit, wohingegen sie wiederum die Möglichkeit eingeräumt bekommen, auf die Dateien der anderen Nutzer zuzugreifen. Diese Variante des Filesharing wird, um den Austausch der Daten zu betonen, auch als „Peer-to-Peer-Filesharing“ (P2P-Filesharing) bezeichnet.

Prinzipiell ist Filesharing rechtlich nicht verwerflich. Ist die zum Download angebotene Datei allerdings urheberrechtlich geschützt, wird durch das Filesharing ein Urheberrechtsverstoß begangen. Das ist insbesondere bei Musik, Filmen, Hörbüchern und elektronischen Büchern der Fall, weswegen immer wieder Stimmen laut werden, die ein prinzipielles Verbot von Filesharing-Programmen fordern.

Ausführliche Informationen zum Thema Abmahnung Filesharing

Was ist rechtlich geschützt?

Dem Urheberrechtsinhaber eines Werkes steht grundsätzlich das ausschließliche Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung hat der Gesetzgeber in § 19a UrhG geregelt. In das Recht wird eingegriffen, wenn ein User einen Film, ein Lied oder eine andere Datei in einem Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich macht, ohne hierzu befugt zu sein. Dieses Vorgehen stellt eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung dar.

Gleiches gilt unbestritten, wenn auf einen Download auch gleichzeitig ein Upload des Werkes folgt. Für eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung reicht es nach ständiger Rechtsprechung auch aus, wenn nur ein Teil der Datei heruntergeladen oder in dem Filesharing-Netzwerk angeboten wird.

Nicht nur das Hochladen in eine Tauschbörse, sondern auch der bloße Download aus einem Filesharing-Netzwerk ist untersagt. Zudem stellt das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes einen Urheberrechtsverstoß dar. Einer Datei in einer Tauschbörse ist zwar nicht direkt anzusehen, ob sie rechtmäßig erlangt worden ist. Allerdings ist das Urhebergesetz aus diesem Grunde dahingehend ergänzt worden, als dass nunmehr nicht nur die Privatkopie verboten ist, sondern das Verbot auch auf öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen ausgedehnt wurde.

Zudem stellt bereits das bloße Angebot zum Download einen Urheberrechtsverstoß dar. Es ist evident, dass wohl kein Nutzer einer Tauschbörse das Recht dazu besitzt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zum Download anzubieten.

Filesharing stellt mittlerweile auch einen wichtigen Bestandteil der modernen Arbeitswelt dar. Durch die Möglichkeit, Dateien in einem Netzwerk mit den anderen Mitarbeitern zu teilen, werden Arbeitsabläufe optimiert und der Austausch verbessert. Diese Praxis ist selbstverständlich nicht rechtlich verboten.