Filesharing-Abmahnungen: Haftet der Anschlussinhaber, wenn das Router-Passwort nicht geändert wurde?

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er den werkseitig vorgegebenen Authentifizierungsschlüssel seines WLAN-Routers nicht ändert. Dies gilt allerdings nur, wenn dieser Sicherheitscode für jedes Modell ab Werk individuell vergeben wird. Das Amtsgericht Frankfurt hat im Urteil vom 14.06.2013 (Az. 30 C 3078/12 (75)) darüber entschieden, welche Prüfpflichten an den Inhaber eines Internetanschlusses zu stellen sind.

Abmahnung wegen Download von Musik

Im vorliegenden Fall klagte ein deutsches Tonträgerunternehmen wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen einen Familienvater, der Inhaber eines Internetanschlusses ist. Über den Anschluss des Beklagten wurde unautorisiert eine Musikdatei zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber wurde daraufhin wegen illegalen Filesharings abgemahnt.

Klage jedoch unbegründet

Das Gericht wies die Klage aber vollständig ab. Es führte zunächst aus, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Familienvater als Anschlussinhaber selbst die Datei zum Download angeboten habe. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so scheidet eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aus. Der Bundesgerichtshof hatte in der bekannten „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung aus dem Jahr 20010 (Az. I ZR 121/08) nochmals klargestellt, dass die Vermutung, dass der Inhaber seines Internetanschlusses für die von diesem Anschluss aus begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist, auch widerlegt werden kann. Dies gelang dem Familienvater hier. Denn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hatten auch seine Frau und die beiden Kinder (16 und 20 Jahre) den Anschluss für Internetaktivitäten genutzt.

Da somit nicht genau festgestellt werden konnte, welche Person des Vier-Personen-Haushalts die Urheberrechtsverletzung begangen hat, schied eine Haftung des Vaters vorerst aus.

Prüfpflichten wurden nicht verletzt

Eine Haftung des Vaters wäre jedoch noch möglich gewesen, wenn er als sogenannter „Störer“ in irgendeiner Weise zu Rechtsgutsverletzungen durch Dritte beigetragen hätte. Doch auch dies war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn der Vater hatte seine elterliche Aufsichtspflicht dadurch erfüllt, dass er seine Kinder ausdrücklich belehrte und die Nutzung von Internettauschbörsen verbot.

Ebenso seien die an jeden Anschlussinhaber gestellten Prüfpflichten hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt gewesen. Der Internetzugang war über WEP und einen 13-stelligen werkseitigen Authentifizierungscode gesichert. Zwar hatte der Vater diesen nicht nachträglich durch ein persönliches Passwort ersetzt. Hierin sah das Gericht jedoch keinen Verstoß gegen die Prüfpflichten, solange der Authentifizierungsschlüssel für jedes Gerät individuell vergeben wird. Damit sei ein effektiver Schutz gewährleistet.

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Fazit

Die Entscheidung befasst sich nochmals mit dem praxisrelevanten Thema der Sicherung des eigenen Internetanschlusses. Insoweit besteht in der Rechtsprechung inzwischen Einigkeit, dass eine Belehrung der Familienmitglieder ausreicht, um eine Störerhaftung zu vermeiden. Neu an der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt ist jedoch, dass die Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen weiter konkretisiert wurden. Insoweit sah es das Gericht als ausreichend an, wenn der entsprechende WLAN-Router (im vorliegenden Fall Fritz-Box W-Lan 750) ab Werk eine individuelle Authentifizierungsnummer habe und diese nicht geändert werde.

Hier blieb die Nachlässigkeit des Familienvaters, der diesen Code nicht durch ein persönliches Passwort ersetzte, folgenlos. Für Geräte, die innerhalb einer Modellreihe die gleichen Authentifizierungsschlüssel haben, gilt dies jedoch ausdrücklich nicht.