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Abschlussschreiben

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung kann dem Gegner zur endgültigen Beilegung des Rechtstreits ein so genanntes Abschlussschreiben übersendet werden. Hierdurch verpflichtet sich der Antragsgegner, die Regelungen der einstweiligen Verfügung als abschließend anzuerkennen und auf die Einlegung eines Widerspruchs und damit den Fortgang in einem regulären Urteilsverfahren zu verzichten.

Durch ein Abschlusschreiben kann vermieden werden, dass die Angelegenheit aus dem Eilrechtsschutz des einstweiligen Verfügungsverfahrens in ein reguläres Urteilsverfahren übergeht.

Für die Übersendung eines Abschlusschreibens des gegnerischen Anwalts fällt in der Regel eine zusätzliche Gebühr an.

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