Abmahnung-Internet

Gegenstandswert

Als Gegenstandswert bezeichnet man den in einem Geldbetrag ausgedrückten Wert des Gegenstandes eines Rechtsstreits im Hinblick auf die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren. Als Streitwert wird der Wert eines Rechtsstreits im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte bezeichnet.

Besteht etwa Streit um den Kauf einer PC-Anlage im Wert von 5000,00 Euro, entsprechen diese 5000,00 Euro dem Gegenstandswert. In vielen Fällen wie etwa einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung lassen sich derartige Geldbeträge jedoch nicht exakt benennen. Im Rahmen eines gerichtlichen Rechtstreits entscheidet deshalb das Gericht nach Würdigung aller Gesamtumstände nach freiem Ermessen. So kann bei einem Verstoß etwa gegen die Nutzungsrechte an Stadtplänen im Internet im Falle einer privaten Website ein deutlich geringerer Gegenstandswert gerechtfertigt sein als bei einem Verstoß durch ein Unternehmen.

Im Falle einer Abmahnung wird der Gegenstandswert vom Abmahnenden selbst frei bestimmt. Allerdings ist dieser nicht beliebig wählbar, sondern muss sich an Kriterien wie der Bedeutung der Sache für den Verletzten oder dem Verhalten des Rechtsverletzers orientieren.

So sind beispielsweise im Bereich der Verletzung von markenrechten deutlich höhere Streitwerte üblich als etwa im Bereich von fehlenden oder fehlerhaften Impressumsangaben.

Die Erfahrung zeigt, dass es in vielen Fällen ratsam ist, für die Überprüfung der Angemessenheit des Gegenstandswertes einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es ist kein Geheimnis, dass der Gegenstandswert vom Abmahnenden vielfach  zu hoch angesetzt wird. Da sich aus dem Gegenstandswert die gegnerischen Anwaltskosten berechnen, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt den Mandanten auch dann noch erfolgreich vertreten, wenn die Abmahnung in der Sache zu Recht erfolgt ist.

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