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Hamburger Brauch

Unter "Hamburger Brauch" wird eine Formulierung innerhalb einer Unterlassungserklärung verstanden, nach der die Höhe einer festzusetzenden Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung vom Verletzen nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Im Streitfall wird die Überprüfung der Höhe der Vertragstrafe den Gerichten überlassen.

Der ursprüngliche "Hamburger Brauch" im Rahmen von modifizierten Unterlassungserklärungen wird von den Gerichten nicht mehr anerkannt, insoweit ist auf den so genannten neuen Hamburger Brauch zurückzugreifen.

Aufgrund der weitreichenden finanziellen und juristischen Konsequenzen (und aufgrund meiner anwaltlichen Erfahrung mit "selbstmodifizierten" Unterlassungserklärungen) kann ich nicht dazu raten, derartige Änderungen ohne die Beratung eines spezialisierten Anwalts vorzunehmen.

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