Wiederholungsgefahr

Der in der Unterlassungserklärung festgelegte Anspruch dient in der Regel dazu, künftige Widerholungen der Rechtsverletzung zu vermeiden. Allein das Einstellen der gerügten Handlung (beispielsweise das Entfernen eines unrechtmäßig auf die Website eingestellten Fotos) allein reicht jedoch nicht aus, um die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu beseitigen. Der Seitenbetreiber könnte das Foto am nächsten Tag wieder ins Netz stellen, der Rechteinhaber wäre gezwungen, die Seiten des Rechtsverletzers jeden Tag erneut zu überprüfen. Deshalb lässt in der Regel nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen. Wird die Wiederholungsgefahr nicht ernsthaft ausgeräumt (weil die Unterlassungserklärung gar nicht oder unzureichender Form abgegeben wurde), kann dies zum Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung führen. Unter Umständen schließt sich dann zudem ein reguläres Urteilsverfahren an.