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Der so genannte "Hamburger Brauch" hängt eng mit dem Thema "modifizierte Unterlassungserklärung" zusammen. Im Falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte bzw. sein Anwalt in bestimmten rechtlichen Grenzen eine eigene Unterlassungserklärung verfassen. Der "Hamburger Brauch" betrifft dabei eine Formulierung innerhalb der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung.