Gilt die Impressumspflicht auch auf Facebook? Mit dieser Frage beschäftigen sich nicht nur zahlreiche Onlinehändler, sondern mittlerweile auch die deutschen Gerichte. Für Klarheit ist zwar noch nicht abschließend gesorgt, doch erste Entscheidungen sorgen für einen Richtungsweis von nicht unerheblicher Bedeutung.
Ein Onlinehändler repräsentierte seinen Shop anhand eines Unternehmensprofils auf Facebook, ohne jedoch ein Impressum in das Profil integriert zu haben. Ein Konkurrent wurde auf diesen Umstand aufmerksam und beantragte eine einstweilige Verfügung aufgrund des Wettbewerbsverstoßes. Er begründete dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber für jede Internetseite, die nicht ausschließlich den persönlichen oder familiären Interessen des Betreibers diene, ein Impressum vorsähe. Das gelte somit auch für ein Unternehmensprofil in dem Sozialen Netzwerk.
Das Landgericht Frankfurt hat im Oktober 2011 entschieden (Az.: 3-08 O 136/11), dass der Betreiber des Facebook-Profils ein Impressum mit Angabe seines Namens bereitzuhalten hat. Das Gericht untersagte dem Onlinehändler somit per einstweiliger Verfügung, das Profil ohne Impressum weiter zu betreiben.
Das LG Frankfurt folgte damit der Entscheidung des LG Aschaffenburg, welches bereits im August 2011 befand, dass Facebook-Profile von Unternehmern mit einem lückenlosen Impressum ausgestatten sein müssten.
Somit setzt das LG Frankfurt die Vorgaben für ein Impressum mit denen einer gewöhnlichen Website gleich. Unternehmer müssen sowohl auf ihrer Website, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, als auch auf ihrem Unternehmens-Profil auf Facebook ein ordentliches Impressum vorlegen.
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