Urmann + Collegen Rechtsanwälte

Filesharing Abmahnung der Kanzlei Urmann & Collegen

Die Kanzlei Urmann & Collegen verschickt Abmahnungen wegen Filesharing in Internettauschbörsen. Den Adressaten solcher Abmahnschreiben wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Hier finden Sie einige Tipps, wie Sie sich nun verhalten sollten.

Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen

Seit Jahren verschicken spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen im Internet. Auch die Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen verschickt solche Schreiben. Den Adressaten wird vorgeworfen, durch Filesharing in Internettauschbörsen illegal beispielsweise Filme, Musik und Software oder auch Computerspiele herunter- oder auch hochgeladen zu haben. Zweifellos nimmt dieses Verhalten immer mehr zu. Jeder Abgemahnte sollte aber prüfen lassen, ob eine solche Abmahnung auch berechtig ist.

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Ist die „Abmahnung“ überhaupt echt?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt echt ist. Denn beim momentanen „Abmahnwahn“ gibt es auch einige schwarze Schafe, die schnelles Geld machen wollen. Eine „echte“ Filesharing Abmahnung kommt weiterhin meist per Fax oder auf dem Postweg. Auch Abmahnungen per Mail sind aber wirksam.   In letzter zeit tauchen vermehrt Abmahnungen auf, die nicht von Anwaltskanzleien stammen. Hier ist als Absender - Adresse häufig ein Postfach angegeben. Vorsichtig sollte man auch sein, wenn als Kontakt lediglich eine ausländische Adressen oder Handynummern angegeben ist. Finden Sie solche Angaben auf Ihrem „Abmahnschreiben“, hilft eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt. Hinwiese und Handlungsanweisungen in Foren sind hingegen oft nicht hilfreich oder enthalten sogar gefährliche Anweisungen wie „Abmahnung einfach ignorieren“.  Bei allen Abmahnungen sollten Sie natürlich überprüfen, ob die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in Bezug auf Zeitpunkt und Titel überhaupt gegeben sind.

Was beinhaltet ein solches Abmahnschreiben?

Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung beinhaltet folgendes: Das Abmahnschreiben, in dem die Rechteinhaber und der Vorwurf der Rechtsverletzung dargelegt werden. Eine Unterlassungserklärung, in der der Adressat durch seine Unterschrift erklärt, dass er die Urheberrechtsverletzung einräumt und in Zukunft unterlässt. Weiterhin wird der Adressat zur Begleichung der Anwaltskosten aufgefordert sowie zur Zahlung einer Schadensersatzforderung.

Wie reagiere ich als Abgemehnter?

Zunächst gilt: Bewahren Sie die Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik! Jedoch hilft es nicht, ein Abmahnschreiben einfach zu ignorieren und darauf zu hoffen, dass sich die Sache von selbst erledigt. Denn so einfach ist es normalerweise nicht. Auch wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich eine Filesharing-Abmahnung von selbst erledigt, da die Abmahnkanzleien darauf vertrauen, dass die Mehrzahl der Abgemahnten die Forderungen erfüllen. Denn nicht immer verklagen die Abmahnkanzleien die Abgemahnten auch. Doch bedenken Sie, dass das Ignorieren eines Abmahnschreibens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann – ein gerichtlicher Beschluss, der weitere Anwalts- und Gerichtskosten auslöst.
Auf keinem Fall sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Bedenken Sie, dass Sie mit Ihrer Unterschrift ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis abgeben. Oft wird für eine Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe gefordert. Und das kann sehr teuer werden. Nicht selten mehrere Tausend Euro. Haben Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben, kann ein später hinzugezogener Rechtsanwalt nur schwer noch hilfreich auf die Sache einwirken. Auch hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten lohnt sich eine genaue Prüfung den Höhe. Hierbei sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein Rechtsanwalt ist hier eine kompetente Hilfe. Was die Zahlung einer Schadensersatzforderung betrifft – auch hier gilt, dass sich rechtliche Beratung auszahlt. Denn oft muss der Inhaber des Internetanschlusses die Schadensersatzforderung gar nicht zahlen. Nämlich dann, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgte, er aber nicht in der Tauschbörse aktiv war. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes muss geprüft und mit der aktuellen Rechtsprechung abgeglichen werden.

Was ist die Störerhaftung?

Auch wenn Sie selbst keine Tauschbörsen genutzt haben, können Sie als so genannter „Störer“ haften. Als „Störer“ wird derjenige behandelt, von dessen Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Nach aktueller Rechtslage haftet jemand dann für das illegale Handeln einer anderen Person, wenn er seinen Internetanschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und nicht dafür Sorge trägt, dass diese sich rechtmäßig verhalten. Sie müssen nun darlegen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten.  Auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haften Sie nach Ansicht der Gerichte in vielen Fällen, aber eben nicht immer. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt wird hier ebenfalls empfohlen - denn die Haftung ist nicht immer eindeutig. Umstritten ist die Haftung beispielsweise in Fällen, in denen der Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft Tauschbörsen genutzt hat, bei  Kindern im eigenen Haushalt oder dann, wenn Angestellte ohne Wissen des Chefs Filesharing betreiben.

Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.

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Eltern haften für ihre Kinder?

Die sogenannte Störerhaftung ist hinsichtlich der Haftung der Eltern für ihre Kinder eingeschränkt. So hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2012 geurteilt, dass Eltern dann nicht für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese den Kindern verboten haben, urheberrechtlich geschützte Dateien über Tauschbörsen im Internet zu teilen und keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Kinder dem zuwiderhandeln. Dies muss aber zum einen nachgewiesen werden. Zudem kann es dann passieren, dass hier direkt die Kinder abgemahnt werden. Auch hier sollte man sich als unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

In vielen Fällen wird es zur Vermeidung von Gerichtsverfahren ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei wird beispielsweise hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung oder auch der Anerkennung des Schadensersatzes die Unterlassungserklärung inhaltlich verändert. Aufgrund der komplexen Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen, empfiehlt es sich unbedingt, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Wann verjähren die Forderungen?

Die im Filesharing-Abmahnschreiben geforderten Kosten unterliegen einer Verjährungsfrist. Gemäß Paragraph 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren diese nach drei Jahren. Hier gilt es die Berechnung der Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde und läuft dann drei Jahre. Eine Abmahnung vom 01.März 2013 verjährt somit erst am 31.12.2016. Aber auch nur dann, wenn keine weitere verjährungshemmenden Verfahren gegen den Adressaten des Abmahnschreibens eingeleitet werden. Denn dann verlängert sich die Verjährungsfrist.

Hilfe bei Abmahnungen durch Kanzlei Urmann & Collegen

Es ist nicht ratsam, bei einer Abmahnung wegen Filesharing und angeblicher Urheberrechtsverletzung eigenmächtig zu handeln. Besser Sie holen sich qualifizierten rechtlichen Rat und Beistand ein. Aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen. Das ist auch der Grund, warum sich mittlerweile Rechtsanwaltskanzleien darauf spezialisiert haben, Filesharing – Abmahnungen abzuwehren. Wenden Sie sich am besten gleich an eine  auf solche Fälle spezialisierte Kanzlei. Mehr Informationen zum Nachlesen finden Sie bei e-Recht24.de.

Beratungshilfe und ALG 2

Wer momentan nicht in der Lage ist, die Kosten für einen notwendigen Rechtsbeistand selbst zu tragen, kann unter bestimmten Bedingungen - auch als ALG 2 Empfänger - beim Amtsgericht eine Beratungshilfe beantragen. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen hierzu gerne Auskunft geben.

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U+C: Urheberrechtsverstöße am Film „Ronal der Barbar“ abgemahnt

Die Urmann + Collegen (U+C) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfolgt derzeit für die MFA+Filmdistribution e.K. Urheberrechtsverstöße an dem Film „Ronal der Barbar“. Die Verstöße gegen die Rechte ihrer Mandantin sollen vornehmlich in Filesharing-Tauschbörsen begangen worden sein.

U+C: Abmahnung von Urheberrechtsverstößen an Filmen der Multi Media Verlag GmbH

Immer wieder werden Urheberrechtsverstöße an pornografischen Filmen der Multi Media Verlag GmbH von der Kanzlei Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen vermeintlichem Filesharings abgemahnt.

Dabei stützt sich die Kanzlei auf die durch eine Anti-Piracy-Firma ermittelten IP-Adressen, deren Zuordnung ein gerichtliches Verfahren gegen die Provider-Firmen (wie z.B. die Telekom o.ä.) auf Auskunftserteilung notwendig macht.

Urmann und Collegen Rechtsanwälte: Abmahnungen für die Silwa Filmvertriebs AG

Die Kanzlei U + C Urmann und Collegen Rechtsanwälte gehen in zahlreichen Abmahnungen gegen Urheberrechtsverstöße an Filmen der Silwa Filmvertriebs AG vor. Den Betroffenen wird vorgehalten, dass der abgemahnte Titel über ihren Internetanschluss aus Filesharing-Tauschbörsen heruntergeladen und durch das damit verbundene Hochladen des Filmes widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Urmann und Collegen Rechtsanwälte : Weitere Abmahnungen trotz Unterlassungserklärung

In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass bereits von der Kanzlei U + C Urmann und Collegen Rechtsanwälte abgemahnte Filesharer weitere Abmahnungen erhalten haben. Diese beziehen sich meistens auf Filme der Silwa Filmvertriebs AG, die auch schon die Rechte an dem ursprünglich abgemahnten Titel hält.

Die Zulässigkeit von weiteren Abmahnungen hängt insbesondere davon ab, ob sich die Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte im ersten Fall unterschrieben hat, nur auf einen konkreten Titel des Rechteinhabers bezieht oder allgemein gefasst ist.

Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Abmahnungen im Juli 2011

Im Juli 2011 ist es vermehrt zu urheberrechtlichen Abmahnungen der U + C Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gekommen. Bestandteil dieser Abmahnungen sind insbesondere Filmwerke der Silwa Filmvertrieb AG und der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, welche durch die Abgemahnten aus Filesharing-Netzwerken heruntergeladen worden sein sollen.

Urmann + Collegen: vertauschte IP-Adressen

Die IP-Adresse dient der Identifizierung sowie der Erkennung eines Computers bei der Datenübertragung. Besonders im Rahmen der Abmahnungen wegen vermeintlichen Filesharings ist diese Adresse daher zu einem essentiellen Bestandteil der Beweissicherung für die begangenen Verstöße geworden.

Urmann + Collegen: Abmahnungen für die Magmafilm GmbH

Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei U +C Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt derzeit die Magmafilm GmbH in der Abmahnung zahlreicher pornographischer Filmwerke. Die entsprechenden Filme sollen von den abgemahnten Anschlussinhabern widerrechtlich in Filesharing-Tauschbörsen heruntergeladen worden sein.