Der „Hamburger Brauch“ hat sich aus der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Thema "modifizierte Unterlassungserklärung" zusammen. Im Falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte bzw. sein Anwalt in bestimmten rechtlichen Grenzen eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung verfassen. Der "Hamburger Brauch" betrifft dabei eine Formulierung innerhalb der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung.
Glossar
Streitwert und Gegenstandswert bei Abmahnungen
Als "Streitwert" bezeichnet man den in einem Geldbetrag ausgedrückten "Wert" eines Rechtsstreits. Danach werden die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Als "Gegenstandswert" wird der Wert eines aussergerichtlichen Rechtsstreits, also etwa einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen, bezeichnet. Danach berechnen sich dann die Abmahnkosten.
Serienabmahnung/ Massenabmahnung
Als Serien- oder Massenabmahnungen werden Abmahnungen bezeichnet, in denen eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle mit identischen Abmahnschreiben abgemahnt werden. Entgegen der landläufigen Meinung kann aber nur bei den wenigsten dieser Fälle allein aufgrund der Anzahl der Abmahnungen auch gleich eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden.
Was ist eine Vertragsstrafe?
Die Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung ist in der Regel mit einer Vertragsstrafe verbunden. Durch die Vertragsstrafe soll sichergestellt werden, dass der Abgemahnte die Vorgaben der Unterlassungserklärung auch tatsächlich einhält und den abgemahnten Rechtsverstoß nicht erneut begeht.Wird gegen die Regelungen der Unterlassungserklärung verstoßen, wird die Vertragsstrafe in der dort festgelegten Höhe fällig.
Abschlussschreiben
Unterlassungsanspruch
Abmahnung
Im Arbeitsrecht stellt die Abmahnung eine Verwarnung durch den Arbeitgeber dar, die oftmals einer Kündigung vorausgeht und dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten sowie mögliche Konsequenzen aufzeigen soll.
In den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht bezeichnet eine Abmahnung ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung.Wettbewerbsrecht
Wiederholungsgefahr
Negative Feststellungsklage
Vollmacht
Fristen
Abmahnbefugnis
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung für verschiedene Leistungen von Rechtsanwälten. Die Höhe der Vergütung ist dabei in der Regel abhängig vom Gegenstandswert. So beträgt eine 1,0 Gebühr bei einem Gegenstandswert von:
1.000 Euro: 85,00 Euro