FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Grundsätzliche Problemstellung

Das Internet bietet eine Reihe von Tauschbörsen für Musik und Filme an. Dieses Tauschen wird auch als Filesharing bezeichnet und ist der Musik- und Filmindustriezweige ein Dorn im Auge. Da es sich bei dieser Art des Tausches um das Kopieren der Daten handelt, ist eine Urheberrechtsverletzung nicht ausgeschlossen. Eine der Kanzleien, die Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz verfolgt und massenhaft abmahnt, ist die Kanzlei Fareds.

Tauschbörsen & Co.

Es ist bereits durch die Medien bekannt geworden, dass insbesondere Kinder sich Lieder und Filme aus einer dieser Tauschbörsen herunter laden. Der Dreh- und Angelpunkt beim Teilen von Daten ist allerdings ein anderer. Die Tauschbörsen sind so gestaltet, dass nach dem Download Dritte diese Lieder ebenfalls laden können. Das Kind beziehungsweise die IP-Adresse des Anschlusses wird als Uploader gesehen, der das Lied, das Album oder den Film für die Öffentlichkeit zugänglich macht. Diese Option kann zudem von dem Nutzer der Tauschbörse oft nicht beeinflusst werden. Das Herunterladen eines Liedes ist zwar nicht legal, befindet sich jedoch in einer gesetzlichen Grauzone, da hier der geldwerte Vorteil ausgeschlossen wird. Die Nutzung des Liedes geschieht in den meisten Fällen in rein privater Umgebung.

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Minusgeschäft bei den Konzernen

Die Daten vermehren sich, ohne das die Musik- oder Filmindustrie einen Gewinn erzielt. Mit der Vertretung der Rechte haben sich viele Rechtsanwaltskanzleien beschäftigt und die oben genannte ist eine der größten, welche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung verschickt und zudem eine lange Liste von vertretenden Mandaten abarbeitet. Die Abmahnwelle könnte jedoch in naher Zukunft ein Ende finden, denn das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz soll verabschiedet werden. Im Jahr 2012 ist bereits ein leichter Rückgang zu verzeichnen gewesen, allerdings ist nicht sicher, dass sich dieser Trend im Jahr 2013 fortsetzt. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll das Geschäft, welches aus den Urheberrechtsverletzungen durch illegalen Umgang mit Tauschbörsen resultiert,  erschweren bzw. die Abmahnkosten deckeln. In erster Linie geht es bei dem Gesetz darum, dass die überhöhten Abmahngebühren eingedämmt werden sollen. Auch wird es für die Musikindustrie und die Filmindustrie wesentlich schwerer eine Schadensersatzforderung zu erwirken. Das Problem dabei ist, dass der betroffene Konzern nur den Inhaber des Anschlusses kennt, nicht aber wer genau die Urheberrechtsverletzung begangen hat, da meist mehrere Personen in einem Haushalt leben und einen Internetzugang nutzen.

Wie verfahren die Anwälte?

Die Rechtsanwaltskanzlei hat ihren Sitz in Hamburg und vertritt eine Reihe von Rechteinhabern in der Musikindustrie. Fareds verschickte bisher Filesharing Abmahnungen wegen angeblich illegaler Upload oder Download. Rechteinhaber, die vertreten wurden, sind unter anderem: MIG Film, Los Banditos Films, Fort Knox Entertainment, Lightning Entertainment, Elephant Music oder auch Malibu Media LLC. Wer ein mahnendes Schreiben dieser Kanzlei erhält, soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Daneben werden Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Es wird zur Zahlung eines Vergleichsbetrages aufgefordert, der bei etwa 850 Euro liegt, meist aber darüber.

Auf der ersten Seite der mahnenden Schreiben, die entweder per Post oder Fax eingehen, wird zunächst der Rechteinhaber benannt und bekannt gegeben, das besagte Kanzlei diesen vertritt. Auf den folgenden Seiten solcher Dokumente wird erklärt, dass die IP-Adresse des Abgemahnten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzung ermittelt wurde. Dem Abgemahnten wird ein Beschluss vom Landgericht in Kopie beigefügt, nach dem die IP-Adresse ermittelt und festgestellt wurde. Der angebliche Verstoß wird zudem mit Datum und Uhrzeit belegt. Hier ist bereits darauf zu achten, dass die IP-Adresse oft variabel ist und vom Abgemahnten häufig nicht überprüft werden kann.

Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.

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Wissen ist Macht

Auf den nun folgenden Seiten des Abmahnschreibens werden die Ansprüche des Künstlers oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, oder Filmverleih) geltend gemacht. Dieser kann einen Unterlassungsanspruch, einen Ersatzanspruch und einen Auskunftsanspruch geltend machen. Der Unterlassungsanspruch sieht vor, dass der Abgemahnte auch verschuldensunabhängig diese zu erfüllen hat. Es ist meist eine bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung enthalten, die einfach „nur“ unterschrieben und zurückgesandt werden soll. Hier ist Vorsicht geboten! Ohne anwaltliche Unterstützung und die notwendigen Informationen sollten hier keine eigenverantwortlichen Schritte unternommen werden.

Weiter geht es nunmehr mit den Ersatzansprüchen. Zunächst einmal werden die Rechtsanwaltskosten aufgelistet, die häufig mit 1359,80 Euro angegeben werden. Dazu kommt noch eine Auslagenpauschale von 20 Euro. Nach § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes ist in vielen Fällen eigentlich eine Beschränkung der Rechtsanwaltskosten auf 100 Euro festgeschrieben, die jedoch bei der oben genannten Kanzlei keine Anwendung findet. Weiterhin teilt die Kanzlei mit, dass gegen den Täter ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Bevor weitere Schritte vom Abgemahnten eingeleitet werden, ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen Tausch eines einzelnen Liedes oder eines Albums gehandelt hat oder sogar um einen kompletten Film. Dieses Wissen wirkt sich auf die Kosten aus.

Auf den letzten Seiten des Schreibens wegen der Verletzung von Urheberrechten wird ein Vergleichsangebot unterbreitet. Mit einer Fristangabe hat der Abgemahnte nunmehr die Gelegenheit einen reduzierten Vergleichsbetrag in Höhe von 850 Euro zu zahlen. Damit wären dann alle Forderungen abgegolten.

Anwaltliche Unterstützung ist notwendig

Wichtig ist es nun für den Abgemahnten, der das Schreiben in den Händen hält, das er nicht unüberlegt handelt. Das Unterschreiben der in der Anlage beigefügten Unterlassungserklärung kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Die Nachteile sind: Man erkennt zunächst die Schuld in vollem Umfang an. Man erkennt gleichzeitig die Kosten an, die in dem Schreiben aufgeführt sind. Mit seiner Unterschrift ist man 30 Jahre an diese Erklärung gebunden, sodass es schwer wird, bei Gesetzesänderungen oder neuer Rechtssprechungen die Ansprüche später abzulehnen. Die erste Handlung ist hier also - nicht unterschreiben! Nicht reagieren kann aber ebenfalls Nachteile mit sich bringen. Der Abgemahnte ist in den meisten Fällen tatsächlich verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es muss jedoch nicht die vorformulierte der Kanzlei sein. Hier ergibt sich die Möglichkeit eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Formulierung sollte so gestaltet sein, dass zwar die Widerholungsgefahr ausgeräumt wird, im Übrigen jedoch so wenig wie möglich zugegeben wird. Wer sich diese Formulierung nicht allein zutraut, sollte sich an einen spezialisierten Fachanwalt wenden.

Ignorieren ist die falsche Antwort

Sollte der Fall eintreten, dass mehrere Kanzleien solche Mahnbriefe verschicken, wäre das Versenden von sogenannten „vorbeugenden Unterlassungserklärungen“ ggf. eine Möglichkeit, weitere Abmahnungen zu vermeiden. Diese vorbeugende Erklärung sollte jedoch zwingend von einem Anwalt aufzusetzen, da hier viele Besonderheiten beachtet werden müssen. Die Zustellung sollte dann möglichst per Einschreiben geschehen.

Die Zusendung der Abmahnung der Kanzlei hingegen kann in einem normal frankierten Brief erfolgen, da hier nur das Verschicken nachgewiesen werden muss. Wer sich nun fragt, wie die Kanzleien überhaupt an die Daten des Abgemahnten kommen, der sei darüber aufgeklärt, dass das einfache Weitergeben vom Provider nicht erlaubt ist, wohl aber, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, was in den meisten Fällen wegen Downloads zutrifft. Eine Fareds Abmahnung sollte wie im Übrigen alle anderen Abmahnungen auch nicht ignoriert werden. Ein schnelles Handeln ist aber angebracht, da so ein weiteres Verfahren oder gar eine Klage verhindert werden kann.

Wie soll ich reagieren?

Die Kanzlei hat sich auf die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert und sie betreut sehr viele Mandanten. Wer eine Abmahnung wegen Downloads in Tauschbörsen erhält, sollte schnell handeln, aber nicht mit einer Unterschrift auf der beigefügten Unterlassungserklärung.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann hier oft der richtige Weg sein. Unterschreibt man die Erklärung der Kanzlei, gesteht man seine Schuld in vollem Umfang ein und ist 30 Jahre an diese Erklärung gebunden.

Da meist überhöhte Kosten aufgelistet werden, geht es bei einer Reaktion auf die Fareds Abmahnung um Schadensbegrenzung. Wenn Sie kompetente Hilfe in einem solchen Fall benötigen oder noch offene Fragen haben, sollten Sie unbedingt Kontakt zu einem Fachanwalt aufnehmen.

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FAREDS: Rüge wegen der Single „Like A Lady“ (Monrose)

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft geht im Auftrag von Herrn Alex Komlew und Herrn Christian Königseder gegen die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung der Single „Lika A Lady“ der Girlgroup Monrose vor. Der Song soll von den Abgemahnten in eine Filesharing-Tauschbörse hochgeladen worden sein.

FAREDS: Abmahnung des Filmwerkes „The Son of No One“

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfolgt im Auftrag der Nu Image Inc. Urheberrechtsverstöße an dem Film „The Son of No One“. Die Verstöße an den Rechten ihrer Mandantin seien in Filesharing-Tauschbörsen begangen worden.