Glossar

Unterlassungsanspruch

Das UWG normiert in § 8 einen Anspruch auf Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie auf Unterlassung. Auch anderen Rechtsbereichen wie dem Markenrecht oder dem Urheberrecht können entsprechende Unterlassungsansprüche entnommen werden.

Abmahnung

Im Arbeitsrecht stellt die Abmahnung eine Verwarnung durch den Arbeitgeber dar, die oftmals einer Kündigung vorausgeht und dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten sowie mögliche Konsequenzen aufzeigen soll.

In den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht  bezeichnet eine Abmahnung ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Wettbewerbsrecht

Zum Wettbewerbsrecht zählen sämtliche Vorschriften, die auf den Wettbewerb zwischen Unternehmern abzielen und einen rechtlichen Rahmen hierfür bilden. Grundsätzlich herrscht Wettbewerbsfreiheit, diese soll gesichert werden durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Wiederholungsgefahr

Der in der Unterlassungserklärung festgelegte Anspruch dient in der Regel dazu, künftige Widerholungen der Rechtsverletzung zu vermeiden. Allein das Einstellen der gerügten Handlung (beispielsweise das Entfernen eines unrechtmäßig auf die Website eingestellten Fotos) allein reicht jedoch nicht aus,

Negative Feststellungsklage

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage kann der Abgemahnte gerichtlich klären lassen, ob eine Abmahnung zu unrecht erfolgt ist oder ob diese berechtigt war. Dieses Vorgehen bietet sich an, um bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen

Vollmacht

Eine Vollmacht bezeichnet die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, die der Mandant seinem Anwalt erteilt. Nachgewiesen werden kann die Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende Vollmachtsurkunde.

Fristen

Als Frist bezeichnet man einen Zeitraum, mit dessen Ablauf bestimmte Rechtswirkungen eintreten oder enden. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung regelmäßig mit einer Frist verbunden, nach ergebnislosem Ablauf der Frist droht dann unter Umständen der Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Abmahnbefugnis

nicht jedermann ist berechtigt, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts eine Abmahnung auszusprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abmahnende überhaupt befugt ist, Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend zu machen. Wer hierzu befugt ist, wird für das Wettbewerbsrecht in §  8 Abs.3 UWG dargestellt. Dies sind:

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung für verschiedene Leistungen von Rechtsanwälten. Die Höhe der Vergütung ist dabei in der Regel abhängig vom Gegenstandswert. So beträgt eine 1,0 Gebühr bei einem Gegenstandswert von:

1.000 Euro: 85,00 Euro

UWG

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt das wichtigste Gesetz im Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Zentrale Norm des Gesetzes ist dabei § 3 UWG, welcher ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs normiert.