Abmahnung-Internet

Vollmacht

Eine Vollmacht bezeichnet die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, die der Mandant seinem Anwalt erteilt. Nachgewiesen werden kann die Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende Vollmachtsurkunde.

Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist jedoch umstritten, ob der Abmahnung eine anwaltliche Vollmachtsurkunde beigefügt sein muss. Einige Gerichte verneinen dies mit der Konsequenz, dass eine Abmahnung auch ohne beigefügte Vollmachtsurkunde wirksam ist, so etwa die Oberlandesgerichte München, Köln oder Karlsruhe sowie das Kammergericht Berlin.

Andere Gerichte gehen davon aus, dass eine Abmahnung ohne beigefügte Vollmachtsurkunde nicht wirksam ist, so etwa die Oberlandesgerichte Nürnberg, Düsseldorf oder Hamburg.

Es wäre gefährlich, eine Abmahnung nur wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Vollmacht zurückzuweisen. Im Bereich von Rechtsverstößen im Internet herrscht oftmals ein fliegender Gerichtsstand, die Abmahner können sich also aussuchen, vor welchem Gericht in Deutschland der Streit ausgetragen wird. Und dies wird dann in der Regel ein Gericht sein, welches das Beifügen einer Vollmacht als nicht notwendig ansieht. 

Ewas anderes als die Frage des Nachweises der Vollmachtsurkunde ist die Frage, ob der Anwalt tatsächlich für die Abmahnung bevollmächtigt wurde. Mir persönlich sind aber keine Fälle bekannt, in denen ein Anwalt abgemahnt hat, ohne von seinem Mandanten hierzu bevollmächtigt zu sein. Zumindest wären dies dann krasse und rechtswidrige Ausnahmen.

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