Abmahnbefugnis
nicht jedermann ist berechtigt, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts eine
Abmahnung auszusprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abmahnende überhaupt befugt ist, Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend zu machen. Wer hierzu befugt ist, wird für das
Wettbewerbsrecht in § 8 Abs.3
UWG dargestellt. Dies sind:
* Mitbewerber
* Rechtsfähige Vereine zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
* Qualifizierte Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz
* Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammer
In der Praxis wird die überwiegende Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen. Hier muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das hierfür notwenige Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Andernfalls kann die Abmahnung mangels
Abmahnbefugnis unwirksam sein, obwohl der Rechtsverstoß in der Sache vielleicht zu Recht gerügt wurde.
Im Urheberrecht ist zu beachten, dass nur den Urheber selbst oder der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte befugt ist, im eigenen Namen abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies ist von den Rechteinhabern oftmals schwer nachzuweisen und kann bei der Abwehr von Abmahnungen oftmals als Argument herangezogen werden.