Abmahnung

Im Arbeitsrecht stellt die Abmahnung eine Verwarnung durch den Arbeitgeber dar, die oftmals einer Kündigung vorausgeht und dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten sowie mögliche Konsequenzen aufzeigen soll.

In den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht  bezeichnet eine Abmahnung ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die behauptete Rechtsverletzung wird dem Abgemahnten gegenüber dargestellt, diesem wird Gelegenheit gegeben, das beanstandete Verhalten einzustellen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist gesetzlich in § 12 UWG erwähnt. In vielen anderen Rechtsbereichen wie etwa dem Markenrecht ist dieses Rechtsinstrument jedoch nicht gesetzliche geregelt. Es besteht entgegen dem Wortlaut von § 12 UWG (... soll ... abmahnen...) keine Pflicht zur Abmahnung. Der Anspruch kann auch ohne Abmahnung unmittelbar gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings besteht ohne vorherige Abmahnung die Gefahr, dass die Gegenseite den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennt und der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl er in der Sache obsiegt.