Unterlassungsanspruch

Das UWG normiert in § 8 einen Anspruch auf Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie auf Unterlassung. Auch anderen Rechtsbereichen wie dem Markenrecht oder dem Urheberrecht können entsprechende Unterlassungsansprüche entnommen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist in der Regel eine drohende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Rechtsverstoß, teilweise auch eine hinreichende Erstbegehungsgefahr. Es muss zu befürchten sein, dass der bereits begangene Rechtsverstoß wiederholt wird oder ein entsprechender Rechtsverstoß droht. Der Ausräumung dieser Wiederholungsgefahr dient die Unterlassungserklärung. Dass das abgemahnte Verhalten sofort nach der Abmahnung eingestellt wird, reicht in der Regel nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Wenn Sie beispielsweise wegen der unerlaubten Übernahme von Stadtplanausschnitten abgemahnt wurden können Sie die Abgabe einer  (modifizierten) Unterlassungserklärung zur Befriedigung des Unterlassungsanspruchs nicht dadurch umgehen, dass Sie den betreffenden Kartenausschnitt einfach von der Website entfernen. Hier muss der Unterlassungsanspruch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgesichert werden.