Die Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung ist in der Regel mit einer Vertragsstrafe verbunden. Durch die Vertragsstrafe soll sichergestellt werden, dass der Abgemahnte die Vorgaben der Unterlassungserklärung auch tatsächlich einhält und den abgemahnten Rechtsverstoß nicht erneut begeht.Wird gegen die Regelungen der Unterlassungserklärung verstoßen, wird die Vertragsstrafe in der dort festgelegten Höhe fällig.
Da die Vertragsstrafe die Einhaltung der in der Unterlassungserklärung abgegebenen Verpflichtung sichern soll, sollte diese der Höhe nach stets so bestimmt sein, dass ein Verstoß den Abgemahnten finanziell auch spürbar treffen würde.
Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe muss vom Abmahnenden nicht akzeptiert werden. Die Wiederholungsgefahr ist nur dann wirksam ausgeräumt, wenn eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung versprochen wird. Das Herausstreichen der Vertragsstraferegelung aus einer Unterlassungserklärung bzw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe führt deshalb fast zwangsläufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hintergrund ist folgender:
Allein das Versprechen, eine bestimmte Rechtsverletzung in Zukunft nicht mehr zu begehen, hat keinen Wert, wenn für den Fall eines erneuten Verstoßes keine Sanktion möglich ist. Eine als rechtswidrig abgemahnte Werbung könnte beispielsweise nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe jederzeit wieder neu eingestellt werden, es drohen schließlich keine direkten Konsequenzen.
In der Praxis finden sich häufig Vertragsstrafen von 5.100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Hintergrund ist, dass für Zahlungsansprüche ab einer Höhe von 5.000 Euro die Landgerichte zuständig sind. Bei kleinen oder mittleren Online-Shops oder gar Privatnutzern wird diese Höhe der Vertragsstrafe in der Regel ausreichend sein, um eine Wiederholungsgefahr wirksam auszuschließen.
Welche Höhe im Rahmen der Vertragsstrafe angemessen ist, hängt grundsätzlich jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigt werden müssen etwa die Art und Schwere des Rechtsverstoßes, der Grad der Verbreitung oder die Stellung der Wettbewerber am Markt. Eine Vertragsstrafe muss aber stets so gewählt werden, dass Sie den Betroffenen im Falle einer Rechtsverletzung auch spürbar schmerzt. Hierbei ist unter Umständen auch die Frage der Finanzkraft des Rechtsverletzers zu berücksichtigen, da finanzstarke Unternehmen andernfalls entsprechende Vertragsstrafen bei zu geringer Höhe bewusst in die finanzielle Planung einkalkulieren könnten.