Gastwirte von Sky wegen unerlaubter Ausstrahlung von Livespielen abgemahnt

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Die Firma Sky vermarktet in Deutschland exklusiv Sportveranstaltungen wie die Fußball-Bundesligen. Diese Übertragungen können auch Gastwirte in ihren Kneipen und Bars zeigen, vorausgesetzt sie verfügen über die Rechte dazu. Sky wehrt sich derzeit gegen Kneipenbesitzer, die angeblich ohne Erlaubnis die Live-Übertragungen des Pay-TV-Senders ausstrahlen.

Exklusive Bilder nur bei Decoderkauf

Die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG hat derzeit noch, in Anbetracht der bevorstehenden Neuausschreibung der Medienrechte ab der Spielzeit 2013/14, bei welcher auch eine Internetsportschau im Gespräch ist, das exklusive Recht, die Spiele der Ersten und Zweiten Fußball Bundesliga zu vermarkten.

Um die Übertragung des Senders verfolgen zu können, ist ein Reciever und das passende Sky-Abo von Nöten. Insbesondere bei den Abonnements liegt eine Tücke des Urheberrechts, denn wenn ein Kneipier Live-Fußball in seiner Gaststätte zeigen möchte, benötigt er auch ein Abonnement für Gewerbe und Vereine. Würde er lediglich mit einem Privatabo oder gar mit einem gehackten Zugang das Programm übertragen, so beginge er einen Urheberrechtsverstoß.

Urheberrechtsverstöße abgemahnt

In den vorliegenden Fällen sollen nun Gastwirte die Voraussetzung eines den Anforderungen entsprechenden Decoders umgangen haben bzw. nicht über ein ordentliches Gewerbeabonnement verfügt haben sollen. Dies stellt dahingehend einen Urheberrechtsverstoß dar, da ein Decoder (verbunden mit der dazugehörigen Berechtigung der Nutzung) eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG ist. Der Nachweis des Verstoßes liegt allerdings bei dem Unternehmen und hängt sehr vom Einzelfall ab.

Entscheidung des Gerichts

In den bisherigen Verfahren vor dem LG Düsseldorf und dem LG Bielefeld sind die von der Firma Sky beantragten einstweiligen Verfügungen gegen die Gastwirte allesamt aufgehoben worden. Die dargelegten Beweise für den Urheberrechtsverstoß waren für die entscheidenden Gerichte nicht hinreichend genug, um die Schuld der Gastronomen festzustellen.

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