Hier stehen Verstöße gegen das UWG im Vordergrund. Häufige Fallgruppen sind etwa:
Beispiele:
Beispiele:
Da auch Unternehmensnamen vom Namensrecht des § 12 BGB umfasst sein können, spielt mit zunehmender Knappheit von kurzen und prägnanten Domainnamen auch der Bereich des Namensrechts eine immer größere Rolle.
Im Zusammenspiel mit der Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“ werden immer häufiger auch datenschutzrechtliche Verstöße abgemahnt. Beispiel hierfür sind etwa fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum einer Website.
Gerade der verstärkte Verbraucherschutz im Internet führt dazu, dass für Unternehmer eine fast unüberschaubare Vielzahl von Belehrungs- und Informationspflichten bestehen. Werden diese Pflichten nicht vollständig erfüllt, kann ein Mitbewerber hier ebenfalls unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt „Vorsprung durch Rechtsbruch“ abmahnen. Häufig betroffen sind hier:
Eine Besonderheit sind die Fälle der so genannten Störerhaftung. Hier muss ein Seitenbetreiber nicht einmal selbst die eigentliche Rechtsverletzung begangen haben. Es genügt vielmehr, dass zu einer Rechtsverletzung beigetragen wird, die eigentlich durch andere begangen wurden.
Beispiels hierfür sind:

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