Ed Hardy Abmahnungen

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Das Modelabel „Ed Hardy“, begründet vom US-Tattoo-Künstler Donald Ed Hardy und dem französischen Modedesigner Christian Audigier, erfreut sich nicht nur bei einer Vielzahl von Stars und Sternchen großer Beliebtheit. Inzwischen hat Ed Hardy den Massenmarkt erobert und gilt als todschick. Auch bei eBay und auf anderen Auktionsplattformen wimmelt es deswegen von Ed-Hardy-Angeboten. Allerdings lauert gerade hier eine fiese Abmahnfalle.

In den vergangenen Monaten haben eine Unzahl von eBay-Verkäufern Abmahnungen wegen dem Verkauf von Ed-Hardy-Produkten erhalten. Doch warum das? Sämtliche Rechte an den Grafiken und Bildern hatte ursprünglich Donald Ed Hardy. Dieser übertrug das Copyright an diesen persönlich geistigen Schöpfungen an das Unternehmen Hardy Life LLC. Dieses wiederum vergab zur weltweiten Vermarktung eine einzige Lizenz an das Unternehmen Wervous Tatto Inc. Als Lizenznehmerin kann das Unternehmen dann wieder Sub-Lizenzen an weitere Unternehmen vergeben. Dieser Sub-Lizenznehmer ist dann berechtigt Verstöße wegen Markenrecht, Plagiaten und dem Urheberrecht selbstständig zu verfolgen und im eigenen Namen geltend zu machen. Und genau dies ist massenhaft passiert.

Einerseits haben Verbraucher und Händler kostenintensive Abmahnschreiben samt beigefügter Unterlassungserklärung erhalten, da ihnen vorgeworfen wird ein Plagiat erstellt und ohne Zustimmung auf den entsprechenden Kleidungsstücken platziert, sowie diese auch vertrieben und verkauft zu haben. Des Weiteren sehen sich viele Abgemahnte mit dem Vorwurf konfrontiert, illegalerweise Original-Produkte von Ed Hardy angeboten zu haben. Diese Bewertung stößt auf den ersten Blick auf erhebliche Zweifel der Betroffenen. Erst auf den zweiten Blick wird deutlich: Auch durch das Anbieten von Original Ed-Hardy-Kleidung können die lizenzierten Rechte des Lizenznehmers verletzt werden. Dies kann beispielsweise dann gelten, wenn bestimmte Produkte nicht für den europäischen sondern nur für den amerikanischen Markt bestimmt sind. Tauchen diese dann doch – beispielsweise bei eBay – auf, so verletzen sie die Lizenzrechte des europäischen Lizenznehmers. Das Markenrecht spricht in solchen Fällen davon, dass die Rechte des Lizenznehmers an der Durchsetzung seiner Lizenz noch nicht erschöpft sind. Davon besonders betroffen sind gewerbliche eBay (Zwischen-) – Händler die ihre Waren von anderen Händlern eingekauft haben, ohne die genaue Herkunft der Waren zu kennen. Die rechtlichen Hintergründe
Geht es um die Erschöpfung der Markenrechte eines Subunternehmers, so spielt § 24 MarkenG eine wichtige Rolle. Hier wird geregelt unter welchen Voraussetzungen und wie lange ein Lizenznehmer ein solches Alleinvertriebsrecht ausüben kann. Konkret bedeutet dies, wie lange er seine Rechte mit Hilfe von Abmahnungen im jeweiligen Land durchsetzen kann. Bei Ed-Hardy-Motiven und -Produkten besteht für den Lizenznehmer für Deutschland aktuell ein solches Recht. Dabei ist wichtig, dass markenrechtliche Ansprüche nur gegen Unternehmer gerichtet sein können, da diese nur bei einem „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ zur Geltung kommen. Bei eBay-Händlern muss allerdings genau darauf geachtet werden, ob diese noch als Verbraucher oder schon als Unternehmer tätig sind. Wie sich ein Verkäufer dabei selbst bezeichnet spielt keine Rolle. Es geht dabei um den Umfang der Geschäfte. Deswegen ist hier ein vermeintlich privater Verkäufer bei eBay schnell auch in der markenrechtlichen Haftung, sofern die Kriterien der Unternehmereigenschaft (Z.B. Umsatz, Anzahl der Verkäufe, Powerseller-Eigenschaft, etc.).

Geht es um Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Urheberrechte bzw. um die Durchsetzung von abgeleiteten Leistungsschutzrechten, so können nicht nur gegenüber Unternehmern, sondern auch gegenüber Verbrauchern geltend gemacht werden. Dabei wird zumeist ein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 97 Abs.1 UrhG geltend gemacht. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.“ Dabei ist die Ed-Hardy-Grafik nach Paragraph 2 Absatz 1 Nr.4 UrhG als Werk geschützt. Im Gesetz heißt es: „Zu den geschützten Werken (…) gehören insbesondere (…) Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“. Durch das Einstellen und Anbieten eines solchen geschützten Werkes bei eBay liegt eine illegale Handlung. Es wurde dann widerrechtlich (entgegen den Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 17 UrhG) in den Verkehr gebracht.

Entscheidungen der Gerichte

Inzwischen gibt es eine erste Entscheidung eines Gerichtes zu Ed-Hardy-Abmahnungen. So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2456/07 – 16, Urteil vom 11.04.08) entschieden, dass Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht durch Ed-Hardy-Plagiate oder Ed-Hardy-Falsifikate rechtlich wirksam sind. Es spielte dabei gerade keine Rolle, ob der Beklagte gewerblich gehandelt hatte oder nicht. Eine Wiederholungsgefahr liegt nach Ansicht des Gerichts bereits bei einem einmaligen Verstoß vor bzw. wird vermutet. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind im Wege der Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch erstattungsfähig. Das Gericht machte in seinem Urteil dazu noch Ausführungen, in welcher Höhe Abmahnkosten wegen Ed-Hardy-Abmahnungen angemessen sind. Im verhandelten Fall legte das Gericht dabei einen Streitwert von 50.000 Euro zugrunde und ging von einer 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Abmahnung aus. Weitere Informationen zu Umfang und Kosten von Abmahnungen bei Verstößen gegen das Urheberrecht finden Sie in unserem Topthema: Neues Urheberrecht in Kraft – die Abmahnung für 100 Euro? / Abmahnung Filesharing Fazit: Teure Abmahnungen wegen Verstößen gegen Urheberrechte oder Markenrechte des Ed-Hardy-Modelabels nehmen aktuell stark zu. Die allermeisten eBay-Händler sind sich aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage zunächst keiner Schuld bewusst. Doch gerade hier zeigt sich, dass Abmahnschreiben nicht ignoriert werden dürfen. Lassen Sie sich in solchen Fällen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Nur dann wissen Sie, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht und wie die geltend gemachten Ansprüche am besten abgefedert werden können. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, ohne dass zuvor ein spezialisierter Anwalt kontaktiert wurde. Gerade auch die in den Ed-Hardy-Abmahnungen geltend gemachten Abmahnkosten sind nicht automatisch rechtlich bindend. Gerade hier besteht nach unserer Erfahrung großer Überprüfungs- und Diskussionsbedarf. Ob dann eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll ist, oder ob man mit der Gegenseite eine einvernehmliche Streitbeilegung herbeiführt, kann jedoch nur im Einzelfall abgewogen werden. Autor: Philipp Otto Rechtsberatung Ed-Hardy-Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert