Filesharing Abmahnung: Ist das Tauschen einer Torrent-Datei bereits eine Urheberrechtsverletzung?

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Wird eine sogenannte Torrent-Datei gefunden, so ist dies zumindest ein Indiz für einen Verstoß gegen das Urheberrecht in Form des Filesharing. Doch ist das Auffinden einer solchen Datei allein Beweis genug, um eine Verurteilung herbeizuführen? Diese Frage hat das Amtsgericht München im März beantwortet.

Betroffener bot Torrent-Datei zum Download an

Den Fall brachte ein Brite ins Rollen, welcher Inhaber von Filmrechten war. Dieser musste feststellen, dass der spätere Beklagte über seinen Internetanschluss eine Datei zum Download anbot. Dabei war die Datei kein Film des Berechtigten, sondern vielmehr eine sogenannte Torrent-Datei. Diese war so ausgestaltet, dass sie selbst den Film nicht enthielt, sondern vielmehr lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angab. Dennoch behauptete der Rechteinhaber in der Abmahnung, dass der Film vom Internetanschluss des Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht wurde und somit eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei.

Er verlangte aufgrund dessen per Abmahnung die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung der bis dahin entstandenen Anwaltskosten. Als der Anschlussinhaber den Forderungen nicht nachkam, klagte der Rechteinhaber. Somit war nun das Amtsgericht München mit dem Fall betraut.

Torrent-Datei verletzt nicht das Urheberrecht

Das Amtsgericht München (Urteil vom 15. März 2013, Az. 111 C 13236/12) beurteilte den Fall anders als der Kläger. Eine Urheberrechtsverletzung sei aufgrund des Zugänglichmachens der Torrent-Datei allein nicht gegeben. Für eine Urheberrechtsverletzung sei erforderlich, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk selbst öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Die Torrent-Datei enthielt nicht den Film, sondern gab ausschließlich den Internetadresse eines Zieldownloads an. Darin sei für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Das Amtsgericht begründete dieses Ergebnis damit, dass derjenige, der mit einer Datei ausschließlich einen Internetstandort angebe, weder das urheberrechtlich geschützte Werk selbst übermittle, noch darüber entscheide, ob der Standort im Zeitraum des Anbietens der Torrent-Datei noch bestehe. Die Behauptung des Klägers, die Datei enthalte den Film, sei daher falsch. Aus diesen Gründen gab das Amtsgericht München der Klage nicht statt.

Fazit:

Das Amtsgericht München macht deutlich, dass nicht in jeder Torrent-Datei zugleich eine Urheberrechtsverletzung gesehen werden kann. Wenn diese nur die Web-Adresse angibt, unter welcher z.B. ein Film oder Musiktitel heruntergeladen werden kann, ergibt sich daraus noch keine Rechtsverletzung. Anders gestaltet sich dies, wenn die Datei selbst das urheberrechtlich geschützte Werk enthält. Dann ist insbesondere ein öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) gegeben. Hier erfahren Sie mehr über das Thema Abmahnung Filesharing