Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Frankfurt am Main)

Filesharing Abmahnungen Winterstein Rechtsanwälte (Frankfurt am Main)

Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet – etwa in Tauschbörsen - boomen. So verschickt auch die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt eine Vielzahl solcher Abmahnungsschreiben. Wer zu den Adressaten gehört, sieht sich plötzlich einer Unterlassungserklärung, Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen ausgesetzt. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich in so einem Fall richtig verhalten.

Was ist Filesharing genau?

Wer über eine im Internet angebotene Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Dateien herunterlädt, begeht eventuell eine Urheberrechtsverletzung. Egal, ob einzelne Lieder, ganze Alben, Filme, Hörbücher oder auch Computerspiele - der Inhalt ist egal. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Download um ein Werk handelt, an dem eine andere Person oder ein Unternehmen die Urheberrechte und Nutzungsrechte hat. Nur, wenn es sich um ein frei kopierbares und ungeschütztes Werk handelt, sind solche Downloads erlaubt. In dem Moment, in dem der Inhalt heruntergeladen wird, bietet der Nutzer die Datei in den meisten Fällen auch anderen Nutzern zum Download an. Eine Urheberrechtsverletzung ist damit schneller verwirklicht als allgemein angenommen. Und dann dauert es oft nicht lange, bis ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei ins Haus flattert. So verschicken auch die Winterstein Rechtsanwälte viele Abmahnungen wegen Filesharing und angeblicher Urheberrechtsverletzungen.

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Abmahnungsschreiben – reagieren oder ignorieren?

In dem Abmahnungsschreiben wird der Adressat aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine Schadensersatzzahlung sowie die anfallenden Kosten der Abmahnung zu begleichen. Hintergrund ist eine angebliche Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen. Hierdurch soll der Adressat auf sein unrechtmäßiges Handeln hingewiesen werden. Auch wird der Adressat des Abmahnschreibens aufgefordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eigentlich soll dem Abgemahnten hierdurch geholfen werden: Eine teures Gerichts- und Strafverfahren soll vermieden werden. Auf eine solche Abmahnung sollte immer reagiert werden. Untätigkeit hilft hier nicht – vielmehr besteht die Gefahr, dass die Anwälte bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt und es hierdurch zu einem Beschluss des Gerichts kommen kann.

Nicht überstürzt handeln

Doch jetzt in Panik zu verfallen und vorschnell zu reagieren, ist auch keine gute Lösung. Vielmehr gilt es, ruhig und besonnen zu handeln. Auch wenn momentan die Chancen gut stehen, dass die Abmahnung im Sande verläuft, sollten Sie sich hierauf lieber nicht verlassen. Abmahnungen im Bereich Filesharing sind mittlerweile ein Massengeschäft für viele Anwaltskanzleien geworden. Sie verschicken unzählige Abmahnungen  und setzen darauf, dass ein gewisser Prozentsatz der abgemahnten Personen bezahlen wird. Doch ist nicht auszuschließen, dass die Abmahnkanzlei gerichtlich gegen Sie vorgeht. Auf keinem Fall sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell unterschrieben werden.

Was beinhaltet das Abmahnungsschreiben?

Zum einen das Abmahnschrieben selbst, in dem der Rechtsverstoß oft mit Verweis auf zahlreiche bereist erwirkte Urteile dargestellt wird. Dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die vom Adressaten unterschrieben werden soll. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis ab. Ist diese unterschrieben, kann ein später hinzugezogener Rechtsanwalt nur schwer noch Hilfe leisten. Wer glaubt, mit der Unterschrift unter die strafbewehrte Unterlassungserklärung alle Probleme gelöst zu haben, liegt falsch. Denn mit der Unterzeichnung ist es alleine nicht getan: Oftmals wird für jede Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe gefordert – und die kann richtig teuer werden. Hierbei handelt es sich nicht selten um mehrere Tausend Euro. Daneben wird in dem Abmahnschreiben der Adressat zur Begleichung der Anwaltskosten aufgefordert. Hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung der veranschlagten Kosten. Es ist es ratsam, diese von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Weiterhin wird der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Schadensersatzforderung aufgefordert. Auch in diesem Fall lohnt sich eine rechtliche Beratung – denn oft muss der Inhaber des Internetanschlusses diese nicht zahlen, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgte, er aber nicht in der Tauschbörse aktiv war.

Modifizierte Unterlassungserklärung

In manchen Fällen kann es sich aber dennoch lohnen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier sollte die Unterlassungserklärung aber in wesentlichen Punkten modifiziert werden. Dabei wird mithilfe eines Rechtsanwaltes diese inhaltlich – beispielsweise hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung oder auch der Anerkennung des Schadensersatzes -  verändert. Wie Sie sehen, ist die Sach- und Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen sehr komplex. Daher empfiehlt es sich unbedingt, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.

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Wie verhalte ich mich bei ungerechtfertigter Abmahnung?

Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung wegen Filesharing und nicht begangener Urheberrechtsverletzung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. Die Rechtslage ist in vielen Punkte oft unüberschaubar.
Sie sollten keinesfalls selbst die Forderungen gegenüber der Abmahnkanzlei bestreiten oder erklären Sie, dass Sie keinen illegalen Download vorgenommen haben. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie noch nie in Ihrem Kleben Tauschbörsen genutzt haben, kann es sein, dass Sie trotzdem haften.

Wann haftet der Anschlussinhaber bei Abmahnungen?

Auch wenn Sie nicht gehandelt haben, haften Sie als Anschlussinaber unter Umständen als „Störer“. Störer ist derjenige, von dessen Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die Gerichte sind nämlich der Auffassung, dass jemand für das illegale Handeln einer anderen Person haftet, wenn er seinen Anschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und nicht dafür Sorge trägt, dass diese sich rechtmäßig verhalten. Daher müssen Sie darlegen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend abgesichert haben und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten. Denn es gibt einige Ausnahmen: So beispielsweise der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, der als Anschlussinhaber für seine Mitbewohner eingetragen ist. Aber auch, wenn das minderjährige Kind in Tauschbörsen tätig ist und Angestellte, die ohne Wissen des Chefs Filesharing betreiben. Auch in solchen Fällen ist die Haftung nicht eindeutig.
Ein Rechtsanwalt wird Ihnen die notwendigen rechtlichen Schritte umfassend erläutern. Gerade in einem solchen Fall ist rechtlicher Beistand unverzichtbar.

Verjährung der Forderungen

Die im Abmahnschreiben geforderten Kosten fallen unter Paragraph 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde. Werden jedoch weitere Verfahren gegen den Adressaten des Abmahnschreibens eingeleitet, so ändert sich die Berechnung der Verjährungsfrist.

Anwaltliche Hilfe bei Abmahnungen

Bei einer Abmahnung wegen Filesharing und angeblicher Urheberrechtsverletzung ist anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen. Es handelt sich hierbei um ein sehr komplexes Thema, sodass sich mittlerweile Rechtsanwaltskanzleien darauf spezialisiert haben. Nicht selten verweisen Rechtsanwälte die Mandanten zu Kollegen, die auf Onlinerecht spezialisiert sind. Daher kann von einem Alleingang ohne rechtlichen Rat nur abgeraten werden.

Beratungshilfe bei Abmahnungen durch Winterstein Rechtsanwälte

Wem es als Adressaten einer Filesharing-Abmahnung nicht möglich ist, die Kosten für einen notwendigen Rechtsbeistand selbst zu tragen, der kann unter bestimmten Bedingungen auch als Empfänger von ALG 2 beim Amtsgericht eine Beratungshilfe beantragen. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen hierzu kompetente Auskunft geben.

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Kanzlei Winterstein (Frankfurt): Abmahnung für Abercrombie & Fitch wegen unerlaubter Bildnutzung bei eBay

Die Firma Abercrombie & Fitch Europe S.A. geht, vertreten durch die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Frankfurt am Main), gegen die unerlaubte Verwendung von Bildern, auf denen eine Jacke aus dem Sortiment des Bekleidungsherstellers zu sehen ist, vor. Die Adressaten der Abmahnungen sollen die Bilder des angesagten Labels kopiert und bei eBay zum Zweck der Werbung für die abgebildete Jacke genutzt haben.