Nümann + Lang Rechtsanwälte

Filesharing Abmahnungen:
Wie Sie mit Forderungen der Rechtsanwälte Nümann + Lang umgehen

Die Rechtsanwälte Nümann + Lang traten in den letzten Jahren Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet in Erscheinung. Nachdem die Rechtsanwälte Nümann + Lang besonders in den Jahren 2009 und 2010 zahlreiche Fileshare-Abmahnungen verschickt hatten, gaben viele Betroffene zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, zahlten aber nicht den von den Anwälten geltend gemachten Pauschbetrag in Höhe von 450 Euro. Nachdem in diesen Fällen lange Zeit Ruhe herrschte, wurden die Rechtsanwälte Nümann + Lang hier Ende 2012 wieder aktiv. 

Forderungen aus Abmahnungen verjähren erst nach 3 Jahren

Mit einem erneuten Schreiben teilten die Rechtsanwälte den Abgemahnten mit, sie würden zwar die Unterlassungserklärung akzeptieren, die offenstehende Forderung in Höhe von 450 Euro müsste aber innerhalb von drei Wochen beglichen werden. Im Weiteren wiesen die Anwälte darauf hin, dass dieses günstige Vergleichsangebot letztmalig erfolge. Sofern es nicht angenommen würde, käme es zu einer deutlichen Erhöhung der Forderungen mit nachfolgendem Gerichtsverfahren.

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Der Hintergrund der Schreiben der Rechtsanwälte Nümann + Lang Ende 2012 liegt auf der Hand: Ansprüche auf Urheberrechtsverletzungen verjähren innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (Verletzung etwa am 01.02.2009, Verjährungsbeginn am 31.12.2009 um 0:00 Uhr, Verjährung am 31.12.2012 um 24:00 Uhr). Die erneuten Schreiben der Rechtsanwälte Nümann + Lang bezweckten daher, den Eintritt der Verjährung zu unterbrechen und so doch die Kostenforderungen eintreiben zu können. Denn wird die Einrede der Verjährung erhoben, können die Rechtsanwälte ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen.

Soweit nun im Jahre 2010 angeblich begangene Urheberrechtsverletzungen von den Rechtsanwälten Nümann + Lang abgemahnt wurden, tritt die Verjährung der möglichen Rechtsverstöße am 31.12.2013 um 24:00 Uhr ein. Inwieweit auch hier der Pauschbetrag in Höhe von 450 Euro noch angemahnt wird oder weitere Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Nümann + Lang ergehen, bleibt abzuwarten.

Was mit der Abmahnung gefordert wird

Stets fordern die Rechtsanwälte Nümann + Lang in ihrer Filesharing-Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Abgemahnte auf seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten hingewiesen und ihm stattdessen die Zahlung eines Vergleichsbetrags angeboten, der bei 450 Euro oder mehr liegt.

Abmahnung erhalten – und jetzt?

Erhalten Sie eine Filesharing – Abmahnung der Rechtsanwälte Nümann + Lang, sollten Sie diese in jedem Fall ernst nehmen und zeitnah reagieren. Ein „Liegenlassen“ der Abmahnung führt für Sie regelmäßig zu weiteren, meist erheblichen Kosten. Die sehr kurz gesetzten Fristen von wenigen Tagen sollten Sie daher unbedingt einhalten. Beachten sollten Sie auch, dass der Abmahner nicht beweisen muss, dass Sie die Abmahnung erhalten haben. Allein sein Nachweis, dass die Abmahnung versandt wurde, reicht bereits aus. Eine Abmahnung kann grundsätzlich per Brief,  Fax oder Mail verschickt werden.

Und eine Vollmacht des Abmahners braucht der Filesharing-Abmahnung ebenfalls nicht beigefügt zu sein. Vorgehen sollten Sie daher wie folgt:

  • Ruhe bewahren
  • keinesfalls die Unterlassungserklärung unterschreiben
  • keinesfalls irgendwelche Zahlungen leisten, insbesondere auch keine Teilzahlungen
  • spezialisierten anwaltlichen Beistand suchen

Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.

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Abmahnungen bei Chart-Containern

Gefährlich sind vor allem Fälle, in denen über eine Datei etwa Sampler mit Musikwerken von beispielsweise 100 verschiedenen Interpreten (Containerdatei, Chart-Container) heruntergeladen (und damit zugleich auch hochgeladen) werden. Da diese Titel alle unterschiedlichen Rechteinhabern zuzuordnen sind, wird dann aber nicht eine einzige Abmahnung für die Urheberrechtsverletzung an allen Werken verschickt. Vielmehr ist eine Abmahnung pro Werk möglich. Vertritt also eine Abmahnkanzlei mehrere Interpreten bzw. Rechteinhaber, hat dies gleich mehrere Abmahnungen zur Folge (Mehrfachabmahnungen), die pro Abmahnung Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten auslösen. Genauso ist es möglich, dass andere Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung erfahren und nun ihrerseits abmahnen (Folgeabmahnungen). Ein ähnliches Problem stellt sich beim Down- bzw. Upload von mehreren Dateien.

Wie Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte bei Abmahnungen helfen können

Kanzleien wie die Rechtsanwälte Nümann + Lang sind auf das Urheberrechtsverletzungen spezialisiert. Allein schon aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist es für Sie sinnvoll, wenn Sie ebenfalls von einem Urheberrechtsexperten vertreten werden. Bereits in der Ihnen zugeschickten und von Ihnen zu unterschreibenden Unterlassungserklärung lauern zahlreiche Fallstricke: Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung in dieser Form, erkennen Sie damit unter Umständen Ihre Schuld, in jedem Fall aber die Rechtsanwaltskosten als Kosten der Gegenseite und die meistens zu hoch angesetzten Vertragsstrafen an. Zudem sind Sie 30 Jahre an die Unterlassungserklärung gebunden, selbst wenn sich in dieser Zeit die einschlägigen Gesetze und/oder die Rechtsprechung ändern sollten. Durch eine modifizierte Unterlassungserklärung kann Ihr Rechtsanwalt den Unterlassungsanspruch der Gegenseite so erfüllen, dass Sie nicht mehr Rechtsnachteile hinnehmen müssen als nötig.

Darüber hinaus kann es bei der Gefahr von Folgeabmahnungen im Zusammenhang mit Containerdateien zweckmäßig sein, die modifizierte Unterlassungserklärung eventuell möglichst weit abzufassen, um die Gefahr von teueren Folgeabmahnungen zu minimieren. Da dies selbst für Juristen eine anspruchvolle Aufgabe ist, sollten Sie keinesfalls irgendwelche Mustervorlagen (etwa aus dem Internet) verwenden und daraus selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt prüft die Abmahnung auch darauf, ob Sie tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet sind. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn die Urheberrechtsverletzung nicht von Ihnen selber, sondern von anderen Personen begangen wurde, die ihren Internetanschluss nutzen (etwa Familienangehörige, Mitarbeiter, aber auch unbefugtes Benutzen der WLAN-Verbindung durch Dritte). Hier kommt Ihre Haftung nur als sogenannter Störer in Betracht. Das bedeutet, sie haben nicht nur den Internet-Anschluss bereit gestellt, sondern zudem gegen Ihre zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten verstoßen. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hinzuweisen: Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind gegen dieses Verbot verstößt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12).

Schließlich prüft Ihr Rechtsanwalt, ob die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite dem Grunde und der Höhe nach rechtens sind. Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich vom Anschlussinhaber zu tragen, auch dieser das illegale Filesharing nicht zu vertreten hat. Hiervon gibt es aber auch vereinzelte Ausnahmen.

Auch bei Altfällen sollten Sie Spezialisten hinzuziehen

Gehören Sie zu denjenigen, die gegenüber den Rechtsanwälten Nümann + Lang bereits eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, aber trotzdem erneut zur Zahlung des Pauschalbetrag in Höhe von 450 Euro aufgefordert werden, sollten Sie ebenfalls einen Urheberrechtsexperten bzw. Ihren früheren in dieser Sache tätigen Rechtsanwalt hinzuziehen. Denn hier stellen sich ebenfalls viele der bereits zuvor aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch, ob Sie diesen Betrag tatsächlich zahlen müssen.

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Nümann + Lang: Abmahnung „Pyromania“ (Cascada) sowie „BPM Studio Professional“ (Lernhaus GmbH)

Die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte geht im Mandat der Herren Allan Eshuijs, Yann Peifer und Manuel Reuter gegen Verstöße an den Urheberrechten des Cascada-Songs „Pyromania“ vor.

Den abgemahnten Inhabern des ermittelten Internetanschlusses wird vorgeworfen, den Track in einer p2p-Tauschbörse (wie beispielsweise eDonkey, Limewire, BitTorrent, Emule) heruntergeladen und gleichzeitig hochgeladen zu haben, was eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung darstellt.