Rechtsmissbräuchliche Abmahnung eines Immobilienmaklers

(172 Bewertungen, durchschnittlich 4.91 von 5)

Im Streit um eine Abmahnung eines wegen unlauteren Wettbewerbs durch falsche bzw. irreführende Angaben in der Werbung seiner Immobilienfirma ist der Antrag auf einstweilige Verfügung durch das Kammergericht Berlin zurückgewiesen worden.

Was war geschehen

Ein Makler bewirbt seine Dienste mit der Angabe einer vermeintlich zu geringen Monatsrate. Deshalb wird er von einem Mitkonkurrenten unter dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs sowie von irreführenden Angaben abgemahnt. Das Immobilienbüro wird nicht nur aufgefordert, jene Werbung in Zukunft zu unterlassen, sondern auch eine Abmahngebühr in Höhe von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin (Entscheidung vom 22.07.201/ Az. 5 W 161/11) wies den Antrag des Mitkonkurrenten auf einstweilige Verfügung gegen das Maklerbüro zurück unter der Begründung, dass die getätigte Abmahnung dem Zweck des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sei. Wie sich im Verlauf des Verfahrens rausgestellt hatte, versand der Makler in einem Zeitraum von lediglich 19 Tagen 120 Abmahnungen an Mitkonkurrenten. Vielmehr praktizierte er dieses Verhalten über mehrere Jahre hinweg.

Das Kammergericht stellte fest, dass eine Abmahnung wie in dem vorliegenden Fall, dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn nicht mehr der gerechte und faire Wettbewerb, sondern das Erzielen von Abmahngebühren im Vordergrund stehe.
Auch könne ein Verhindern von eigenen Nachteilen durch die Abmahnung keine Rede sein, da der Betroffene nur in geringem Umfang agiert hatte.

Fazit

Natürlich ist das Abmahnen eines Konkurrenten für viele Abmahner ein willkommener Nebenverdienst. Doch gerade als Betroffener sollte immer wieder geprüft werden, inwieweit der Abmahnende das Rechtsmittel in letzter Zeit genutzt hat, damit man nicht Opfer eines Abmahnungs-Missbrauch wird .

Was können Sie tun, wenn Sie abgemahnt wurden?