Abmahnung und Preissuchmaschinen

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In letzter Zeit häufen sich die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen für so genannte Preissuchmaschinen. Im Internet existieren inzwischen eine Vielzahl Preissuchmaschinen. Diese vergleichen die Preise für unterschiedlichste Produkte von Digitalkameras oder Kaffeevollautomaten über Küchenmesser bis Weinlagerschränke bei verschiedenen Händlern und zeigen die günstigste Möglichkeit an, diese Ware zu erwerben. Aufgrund von verspäteten Aktualisierungen der jeweils aktuell im Internet angebotenen Preise der Händler oder in Fällen von Abweichungen vom tatsächlich angebotenen Preis in der Preissuchmaschine ist es in der der Vergangenheit immer wieder zu kostenintensiven Abmahnungen gekommen. Allerdings sind in diesem Bereich nicht alle Abmahnungen berechtigt. Vielmehr muss dies im Einzelfall überprüft werden.

 

Die rechtlichen Hintergründe

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnungen ist in diesen Fällen meist ein geltend gemachter Verstoß gegen §§ 3, 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs sieht vor: "Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig." § 5 UWG regelt den Fall des Wettbewerbsvorteils durch unlautere, das heißt durch irreführende Werbung. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 UWG: "Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Entscheidungen der Gerichte

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.:3 W 152/06, Beschluss vom 11.09.2006) hatte über die Haftung einer Preissuchmaschine bei der Anzeige eines zu geringen Kaufpreises zu entscheiden. Da Preissuchmaschinen die Preise von Waren, egal ob Elektronik, Schuhe oder Messer, meist nicht in Echtzeit aktualisieren, ist es im vorliegenden Fall zur Anzeige eines zu niedrigen Preises gekommen. Nach dem Klick auf den Händlerlink wurde dann der tatsächlich etwas höhere Preis auf der Seite des Online-Shops angezeigt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum wettbewerbsrechtlich irrelevant ist. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird." Das OLG Hamburg sah darin eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung. Danach genügt eine zweimalige Aktualisierung der Suchmaschinenseite pro Tag. Gleich lautend hatte bereits die Vorinstanz, die 6. Kammer für Handelssachen des Landgericht (LG) Hamburg (Az.:406 O 206/06, Urteil vom 15.08.2006) entschieden. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die massenhaften Abmahnungen einer großen Elektronikmarkt-Kette die in den letzten Monaten für Unsicherheit sorgten. Diesen wird durch diese nun bekannt gewordene Entscheidung zum einem Teil die rechtliche Grundlage entzogen.

Fazit:

Preissuchmaschinen laufen immer Gefahr, aufgrund nicht aktueller oder nicht vollständiger Preisangaben Ziel von Abmahnungen zu werden. Trotz der Entscheidung des OLG Hamburg ist es deswegen zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweis auf die möglicherweise durch die Updates bedingten Zeitverzögerungen bei der Anzeige der Warenpreise anzubringen. Wer eine Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall erhält, sollte in jedem Einzelfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.