Fussball-WM 2006 – Abmahnungen

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Die Fussball-WM 2006 in Deutschland war für viele das Ereignis des Jahres. Neben dem Interesse am sportlichen Ausgang des Wettstreits sind damit immense wirtschaftliche Interessen verbunden. Ausrichter der WM war die FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Neben der sportlich-technischen Organisation koordiniert die FIFA alle Fragen des Marketings. Den handverlesenen internationalen und nationalen Sponsoren werden ausschließliche Werberechte zugesichert. Diese Rechte umfassen die allermeisten Produkte die im Zusammenhang mit der Fussball-WM zu Werbezwecken hergestellt werden, die Stadien, Stadiennamen und die unmittelbare Umgebung der Stadien.

Um die durch die Sponsoring-Firmen teuer erkaufte Exklusivität zu gewährleisten hat sich die FIFA ein umfangreiches Rechteschutzsystem ausgedacht. Einerseits wurden mehrere hundert Marken in Form von Logos, Slogans, Symbolen und Wortschöpfungen beim deutschen und europäischen Patent- und Markenamt angemeldet. Andererseits verfolgt die FIFA durch das Verschicken von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen jede nicht lizensierte Werbetätigkeit auf das Schärfste. Insbesondere geht es dabei um die Begriffe “Fussball WM 2006” und “WM 2006”. Betroffen davon sind nicht nur große Konzerne und Unternehmen, sondern auch viele kleine und mittelständische Betriebe oder Privatpersonen, die ebenfalls hoffen in geringem Maße von der Zugkraft der WM 2006 wirtschaftlich zu profitieren. Viele aktuelle Beispiele machen deutlich, dass dies im schlechtesten Fall für die Betroffenen sehr teuer werden kann. In den nächsten Monaten ist damit zu rechnen, dass mögliche Verstösse gegen die FIFA-Rechte serienweise abgemahnt werden.

Die rechtlichen Hintergründe

Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass niemand eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers benutzen darf, soweit das Markenrecht selbst hiervon keine Ausnahmen zulässt.
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen beziehungsweise Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist. Der Markenschutz läuft zunächst ab dem Tag der Eintragung für zehn Jahre. Gegen Geldzahlung kann dieser Schutz aber beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Markeninhaber muss um Erlaubnis gefragt werden und wird diese in der Regel nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Art der Verwendung der Marke erteilen. Das gilt auch für alle geschützten Marken der FIFA. Wer diese Rechte, ohne Lizenzinhaber zu sein, verletzt muss mit Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzforderungen rechnen. Im Rahmen des Schadensersatzes kann der Markeninhaber die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, die Herausgabe des Verletzergewinns oder den Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Die FIFA hat unter anderem folgende Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen:

  • Deutschland 2006
  • Fußball WM 2006
  • Fußball WM Deutschland
  • WM Deutschland 2006
  • WM 2006
  • 2006 FIFA World Cup Germany
  • FIFA WM 2006
  • World Cup
  • FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006
  • FIFA
  • Goleo

Desweiteren hat die FIFA die EU-Markenrechte unter anderem für folgende Marken:

  • World Cup 2006
  • World Cup 2006 Germany
  • Germany 2006
  • WM 2006
  • Die Welt zu Gast bei Freunden
  • FIFA WM 2006
  • FIFA World-Cup

Entscheidungen der Ämter und Gerichte

Die rechtliche Situation ist schwer zu durchschauen und führt überall zu großer Verunsicherung. Zunächst sind sich das deutsche und das europäische Markenamt uneinig, welche Bereiche durch den markenrechtlichen Rechtsschutz konkret umfasst sind. Beispielhaft für viele weitere rechtliche Streitigkeiten auf diesem Gebiet ist dafür die Auseinandersetzung zwischen Ferrero und der FIFA. Der Schokoladenkonzern Ferrero, der bei allen großen Fußball-Turnieren der letzten Jahrzehnte seine Schokoriegel mit Sammelbildchen der Spieler ausgestattet hatte, beantragte beim deutschen und europäischen Markenamt eine teilweise Löschung der durch die FIFA angemeldeten Rechte. Das deutsche Amt folgte dem auch und sorgte dafür, dass beispielsweise Werbeartikel wie Anstecker, Fußbälle oder Postkarten mit dem Begriff “WM 2006” auch ohne Kauf von teuren FIFA-Lizenzrechten bedruckt werden dürfen. Diese Vorgehensweise wurde auch durch das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 03.08.2005 (Az:32 W 237 / 04 und 238 / 04) teilweise bestätigt. Das Gericht bejahte die Löschung für Produkte und Dienstleistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der WM stehen. Dem widersprach das europäische Markenamt und bestätigte am 28.10.2005 (Az:969 C002155521) die durch die FIFA angemeldeten Gemeinschaftsrechte in vollem Umfang. Problematisch an dieser gegensätzlichen Position ist, dass sowohl die deutschen als auch die europäischen Markenrechte in Deutschland gleichrangig sind. In Fällen von Abmahnungen kann sich die FIFA somit immer auf den europäischen Schutz der Marken berufen. Inzwischen haben sich auch mehrere deutsche Gerichte mit diesem Fall befasst. Hierbei ging es um die grundsätzliche Frage ob der Begriff “WM 2006” in der Bevölkerung eher mit der FIFA als Organisatorin der Veranstaltung oder als wichtigstes Fussballturnier mit den dazugehörigen Ausscheidungswettkämpfen verbunden wird. Dahinter steht die Frage, ob manche der von der FIFA geschützten Marken überhaupt als Marken schutzfähig sind. Dies wäre nur der Fall wenn diese ausreichend entscheidungskräftig sind und alleinig auf ein Unternehmen wie die FIFA hinweisen, diesem also als Herkunftsnachweis dienen. Das OLG Hamburg gab diesbezüglich der FIFA Recht. Unter anderem habe diese überzeugende Umfrageergebnisse vorgelegt, nach denen die WM als Event stark mit der ausrichtenden FIFA in Verbindung gebracht wird. Das OLG Frankfurt/Main entschied gegensätzlich und bestätigte die teilweise Einschränkung des Markenschutzes. Durch die widersprüchlichen Entscheidungen von Markenämtern und Gerichten ist eine schwer einzuschätzende Rechtssituation entstanden.

Fazit:

Es bleibt die grundsätzliche Frage offen, ob einige der oben genannten Begriffe nicht für die Allgemeinheit frei verfügbar sein sollten, anstatt von der FIFA monopolisiert zu werden. Sollten sie als Gewerbetreibender oder als Privatperson eine Abmahnung erhalten sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Nur so können sie hohe finanzielle Forderungen wegen möglichen Verstössen gegen das Markenrecht verhindern oder abmildern. Da sich die Rechtslage bis zur WM ständig ändert kommt es immer auf den Einzelfall an. Aufgrund der erheblichen finanziellen Interessen die hiervon betroffen sind ist zu erwarten, dass rechtliche Auseinandersetzungen um diese Fragen in den nächsten Monaten deutlich zunehmen werden. 

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