Abmahnungen für den Verkauf von Kopier-Software

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Crack-Software dient dazu, den Kopierschutz beispielsweise von CDs oder DVDs zu entfernen, um eine ungestörte Vervielfältigung der Medien zu ermöglichen. Dabei kann jede Art von digitalen Trägermedien geknackt werden. Nach dem Urheberrecht ist die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verboten.

Zwar wird dadurch die Möglichkeit der Erstellung von Privatkopien eingeschränkt, jedoch wurde diese Restriktion durch den Gesetzgeber bei der Einführung des so genannten "2.Korbes", dem "Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" eindeutig im Gesetz verankert. Doch wie verhält es sich nun mit dem Verkauf von Software, die dazu geeignet ist den Kopierschutz zu umgehen? Ist bereits das Anbieten oder der Verkauf solcher Programme verboten? In der letzten Zeit haben vermehrt auch private Verkäufer deswegen immer wieder kostenintensive Abmahnungen erhalten.

Die rechtlichen Hintergründe

Im Urheberrecht ist für diese Problematik § 95a UrhG ("Schutz technischer Maßnahmen") entscheidend. Dieser Paragraph regelt zunächst, dass "wirksame technische Maßnahmen" für ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht ohne Zustimmung des "Rechteinhabers" umgangen werden dürfen. Dies gilt aber nur bei Kenntnis. Im Gesetz heißt es dazu: "...soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk (...) oder deren Nutzung zu ermöglichen".

Wie ist nun der Einsatz von Crack-Software zu bewerten? § 95 a Absatz 3 definiert, welche Maßnahmen verboten sind. Dort heißt es: "Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr,  die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. "

Das Anbieten durch Einstellen auf einer Angebotsseite und der Verkauf von Crack-Software in Online-Auktionshäusern wie eBay fällt dabei bereits schon unter die verbotene Werbung für solche Kopierschutz-Umgehungsprogramme. Oftmals ist vielen Nutzerinnen und Nutzern dabei unklar, ob sich dieses Werbeverbot nur auf die kommerzielle und gewerbliche Werbung / Verkauf und nicht auch auf private Verkäufe bezieht. Doch besteht hier kein Unterschied. Auch in einem rein privaten, mitunter einmaligen Verkaufsangebot ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH eine solche rechtswidrige Werbung zu sehen.

Entscheidungen der Gerichte

Der aktuellen Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 219/05, Urteil vom 17.07.08) in dieser Frage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in privater Verkaufsabsicht die Crack-Software zur Umgehung von DRM-Systemen ("Digitales Rechte Management" bzw. von Kritikern als "Digitales Restriktions-Management" bezeichnet) bei eBay zum Verkauf auf seiner Angebotsseite eingestellt. Daraufhin erhielt er von einem großen Hersteller vohin Musik-CDs eine Abmahnung samt beigefügter Unterlassungserklärung und die Aufforderung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.113,50 Euro. Der Abgemahnte unterzeichnete daraufhin zwar die Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten für den Anwalt zu bezahlen. Vielmehr beantragte er vor Gericht die Feststellung, dass die geforderten Gebühren rechtsmissbräuchlich und somit als gegenstandslos zu betrachten sind. Dieser Rechtsstreit lief seit über drei Jahren (Vorinstanzen: AG Köln, Az.: 113 C 463/04, Urteil vom 06.04.05; LG Köln, Az.: 28 S 6/05, Urteil vom 23.11.05) und fand nun endlich mit dem Urteil des BGH ein Ende. Die zuletzt vor dem BGH eingelegte Revision hat das Gericht nun verworfen.  Die Auffassung der letztinstanzlich beklagten Herstellerin der Musik-CDs sah der BGH als schlüssig an. Danach stellt auch das private Anbieten, sogar wenn dies das erste und einzige Mal war, eine rechtswidrige Werbung für illegale Crack-Programme dar. Die Abmahnung und insbesondere die streitgegenständlichen Anwaltskosten sind grundsätzlich und auch in ihrer Höhe nach Ansicht des BGH berechtigt.   In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die Kostenregelung bei Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts ab dem 01.09.08 im neuen § 97a Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 UrhG in der aktuellen Fassung des "Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (vom 07.07.08 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt: BGBl. I Nr. 28 vom 11.07.08, S. 1191) geregelt sein wird. Allerdings fand diese neu geschaffene Regelung des Gesetzgebers in diesem Fall noch keine Anwendung.

Fazit:

Auch wenn immer mehr große Plattenfirmen erkennen, dass Kopierschutzsysteme sowohl hinsichtlich der Nutzbarkeit für Konsumentinnen und Konsumenten (Usability) als auch hinsichtlich ihres Verkaufserfolgs kontraproduktiv und hinderlich sind, dürfen nach aktueller Rechtslage bestehende Maßnahmen zum Kopierschutz nicht umgangen werden. Die weit gefasste Regelung des § 95a UrhG erfasst wie gezeigt auch bereits die Werbung für Umgehungssoftware. Bereits durch das Einstellen eines entsprechenden Verkaufsangebots in Internet-Kaufhäusern ist der Tatbestand erfüllt und der potentielle Verkäufer macht sich strafbar.

Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser in privater oder gewerblicher Absicht handelt. Aufgrund dieser Rechtslage sind auch Abmahnungen für das Anbieten von Crack-Software grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich und erlaubt. Ob diese im Einzelfall nicht doch gegen rechtliche Vorschriften verstoßen, sollte jedoch unbedingt von einem spezialisierten Anwalt überprüft werden. Abmahnungen sollten ernst genommen werden. Dies gilt gerade auch dann, wenn hohe Anwaltsgebühren gefordert werden. Beigefügte Unterlassungserklärungen sollten dabei nicht vorschnell unterschrieben werden.  Ansonsten setzen sich die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner für die Zukunft hohen finanziellen und rechtlichen Risiken aus.