Filesharing Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner

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Die große Anzahl von Informationen und Diensten im Internet wird gerne genutzt. Und wenn etwas kostenlos genutzt werden kann, ist es besonders beliebt. Vor allem der Download von Musik, Filmen und Spielen steht bei vielen Nutzern im Interesse. Seit Jahren wehrt sich die Musik- und Filmbranche dagegen und versucht immer stärker, illegale Downloads aufzuspüren und dem Nutzer eine Rechtsverletzung nachzuweisen, um ihn dann abzumahnen.

Verletzung des Urheberrechtsgesetzes in Tauschbörsen

Die Rechteinhaber stützen sich dabei auf den § 19a UrhG. Wenn die Vorwürfe berechtigt sind, haben sie durch die Downloads der Nutzer finanzielle Einbußen durch geringere Verkaufserlöse erlitten. Die Abmahnwellen, die seit Jahren durch das Land rollen und viele Anwaltskanzleien beschäftigen, haben jedoch den Anschein, dass hier oftmals ein lukratives Geschäft mit unwissenden Verbrauchern betrieben wird. Die Bundesregierung hat angegeben, dass im Jahre 2010 575.000 Fälle mit überhöhten Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzungen bekannt wurden. Das gesamte Volumen der Abmahnungen wegen Filesharing betrug über 400 Millionen Euro. Wie die Verbraucherzentralen bekannt gegeben haben, soll sich diese Zahl in 2011 jedoch wieder um knapp die Hälfte reduziert haben.

Wann ist ein Download illegal?

Die Quellen der Downloads liegen meistens in den sogenannten Filesharing Netzwerken. Hier wird jeder, der eine Datei herunterlädt, gleichzeitig zu einem Anbieter. Die meisten dieser Netzwerke stellen oft unbemerkt vom Nutzer dessen Dateien für andere zur Verfügung. Sie machen ihn also gleichzeitig zu einem Anbieter von Dateien, die wiederum heruntergeladen werden können. Gleichzeitig kann die Datei im gleichen Augenblick noch während des Downloads auch von anderen Nutzern heruntergeladen werden. Der Download von Werken kann natürlich auch auf legale Weise durchgeführt werden. In vielen Fällen wurde die Musikstücke, Filme oder Spiele aber tatsächlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber in die Filesharing-Netzwerke eingestellt. Das Justizministerium hat aktuelle einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der einen Höchstbetrag für eine Erstabmahnung vorsieht.

Warum wird eine Abmahnung ausgesprochen?

Musik bestimmt bei vielen Menschen den Alltag. Früher wurden Schallplatten oder CDs gekauft, der Erlös ging an den oder die Musiker, die Filmemacher und an den Spieleentwickler. Internettauschbörsen als sogenannte Filesharing Netzwerke bieten dem Benutzer seit einiger Zeit eine Vielzahl an verschiedenen Dateien kostenlos an. Dadurch entstehen den Rechteinahbern der Werke finanzielle Verluste, was diese natürlich nicht hinnehmen möchten. Sie wehren sich dagegen und haben anhand von IP-Adressen herausfinden lassen, von welchem Internetanschluss diese Downloads durchgeführt wurden. Den Anschlussinhabern lassen die dann über einen Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zukommen. Die Internetprovider sind grundsätzlich jedoch nicht dazu verpflichtet, einem Rechtsanwalt die IP-Adressen ihrer Kunden mitzuteilen. Erst wenn dieser eine gerichtliche Verfügung erwirkt hat, müssen Sie das tun. Im Bereich des Urheberrechtsverletzungen gibt es jedoch eine gesetzliche Ausnahme in § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Aus diesem Grund müssen die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte über die Staatsanwaltschaft die Herausgabe nicht mehr anfordern. Die Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen wurden von Rechtsanwälten erarbeitet. Viele von ihnen haben sich schon bald auf dieses Thema spezialisiert.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung wird eingesetzt, um eine Streitigkeit oder eine Forderung zunächst ohne die Hilfe des Gerichts auszutragen und eine Einigung zu erzielen. Das kann in allen Bereichen des Rechts erfolgen. Beim Thema Filesharing Abmahnung verwendet der Anwalt der Rechteinhaber ein formelles Anschreiben und teilt dem Abgemahnten darin mit, womit sein Verstoß begründet wird. Insbesondere wird erklärt, um welche Urheberrechtsverletzung es sich genau handelt. Weiterhin wird genau ausgeführt, um welche Datei es sich handeln soll, wann der Download stattgefunden haben soll und wie groß die Datei war. Um der Abmahnung den richtigen Nachdruck zu verleihen, wird eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese soll der Abgemahnte unterschreiben. In dieser Abmahnung sind gleichzeitig die drohenden Strafen aufgelistet, die im Falle der Nichtbeachtung angewendet werden. Ebenso wird in der Abmahnung auch ein Angebot zum Vergleich gemacht. Damit sollen der Schadensersatz und die Anwaltskosten, Auslagen und die Gebühren für die Auskunft des Providers in einem Pauschalbetrag gezahlt werden. Die Höhe dieser Vergleichssumme hängt von der Menge bzw. der Größe der Dateien ab, die heruntergeladen wurden. Grundsätzlich sind die Forderungen jedoch sehr hoch und veranlassen den Empfänger oft zu sofortiger Unterschrift der Unterlassungserklärung. In vielen Fällen wurde auch die Zahlung der geforderten Beträge durchgeführt.

Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner

Mittlerweile sorgt nicht nur eine einzige Anwaltskanzlei für die Versendung von Abmahnungen. Immer mehr Rechteinhaber haben eine Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Im Laufe der Jahre haben sich verschiedene Anwälte regelrecht darauf spezialisiert, im Auftrag der Mandanten Abmahnwellen ins Rollen zu bringen. Von der Kanzlei Kornmeier und Partner werden mittlerweile zahlreiche Rechteinhaber vertreten. Es sind jedoch nicht nur die Urheber selbst, die wirklich als Verfasser von Musikstücken, Liedern, Filmen oder Spielen ihr Recht fordern. Manche der Unternehmen haben sich gegründet und Rechte an Werken gekauft, um die unberechtigte Nutzung im Internet zu verfolgen. Diese lassen sie ermitteln und durch Abmahnschreiben und Unterlassungserklärungen verfolgen.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Wer eine Kornmeier & Partner Abmahnung erhalten hat, wird erschrocken sein und prüfen wollen, ob sie berechtigt ist. Das ist in vielen Fällen aber nicht möglich, weil die eigene IP Adresse durchaus auch variabel sein kann. Es gibt statische und dynamische IP-Adressen, sodass die im Abmahnschreiben genannte nicht identisch mit der persönlich bekannten IP sein muss. Der Inhalt der Abmahnung zeigt jedoch unmissverständlich, worum es geht.  Eingangs des Schreibens erfolgt zunächst erfolgt die Mitteilung, welcher Rechteinhaber vertreten wird und um welches Musikstück o.ä. es geht. Es wird ausdrücklich formuliert, dass dieser die Rechte daran besitzt. Der Anwalt behauptet weiterhin, dass über den Internetanschluss des Empfängers in einem Filesharing Netzwerk die bezeichnete Datei anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde.
Als Empfänger der Abmahnung ist man nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurückzuschicken. Gerade bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wird aber häufig gefordert, die vorgefertigte Unterlassungserklärung in kürzester Zeit unterschrieben zurückzusenden, um Druck aufzubauen. Außerdem wird verlangt, dass der Empfänger die Datei im Filesharing Programm löschen soll. Gleichzeitig wird er auch aufgefordert mitzuteilen, welche Dateien sich genau in diesem Filesharing Ordner befinden. Auch wenn diese Abmahnung noch so viel Druck auf den Empfänger ausübt, er sollte nicht unüberlegt reagieren. Auch wer sich dazu entschließt, die abmahnenden Rechtsanwälte selbst anzurufen, kann in diesem Gespräch Äußerungen machen, die für ihn nachteilig sind. Auch von einer selbst verfassten schriftlichen Stellungnahme wird dringend abgeraten. Schriftliche Aussagen können ebenfalls anders ausgelegt werden, als sie gedacht waren. Wenn die Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kommt dieses einem Schuldeingeständnis gleich. Dann ist der Empfänger der Abmahnung zur Zahlung verpflichtet. Die Kosten für die Abmahnung kommen noch hinzu und können schwindelerregende Höhen annehmen. Es kommt auch vor, dass der Abgemahnte mehrere Schreiben der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhält. Mehrfachabmahnungen zu gepackten Files, die ohne Weiteres bis zu 100 Titel enthalten können, werden nicht in einer Abmahnung zusammengefasst. Hier muss geprüft werden, ob für jeden Titel eine separate Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Wie sollte der Empfänger der Abmahnung reagieren?

Damit nicht durch eine Unterschrift ein Schuldanerkenntnis eingegangen wird, woran man ein Leben lang (und nicht bloß die oft beschriebenen 30 Jahre) gebunden ist, sollte sich der Empfänger einer Abmahnung ebenfalls anwaltliche Hilfe nehmen.
Auch ist es nicht die richtige Lösung, überhaupt nicht auf das Schreiben zu reagieren. Der zur Hilfe aufgesuchte Anwalt wird die Abmahnung prüfen und besprechen, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt werden soll, die nur soviel Zugeständnisse enthält, wie nötig ist, um größeren finanziellen Schaden abzuwenden. Die Formulierung für ein solches Dokument ist rechtlich sehr speziell und sollte von einem Rechtsanwalt, der sich mit dem Urheberrecht genau auskennt, aufgesetzt werden.
Auf e-Recht24.de finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Was können Sie tun, wenn Sie von der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte abgemahnt worden sind?

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