„Like“-Button-Streit: Facebook gibt Auskunft über Datenspeicherung

(169 Bewertungen, durchschnittlich 5.00 von 5)

Im Streit über den von Datenschützern heftig kritisierten „Like“-Button des Social Network Facebook hat sich das amerikanische Unternehmen am vergangenen Montag dem Kieler Landtag gestellt. Richard Allen trug dabei dem Kieler Innen- und Rechtsausschuss vor, dass Facebook keine Profile von Nichtmitgliedern erstelle.

Was war geschehen?

Schon seit langem halten Datenschützern dem größten sozialen Netzwerk vor, durch die Möglichkeit, den „Like“-Button auf Websites zu platzieren, Daten von Usern zu sammeln, die nicht dem Netzwerk angehören.

Aufgrund dieses Buttons hat es schon zahlreiche Abmahnungen an Websitebetreiber gegeben, da die Datenschutzerklärung nicht allumfassend abgegeben werden kann. Ein Grundsatzurteil zu diesem Thema in Deutschland ist auch noch nicht gefällt worden.

Darstellung von Facebook

In einer schriftlichen Stellungnahme, die dem Online-Portal Heise-Online vorliegen soll, hat Facebook nun erklärt, dass sie lediglich die IP-Adressen von Nichtmitgliedern, welche noch nie facebook.com aufgerufen haben, erhielten. Stammten diese aus Deutschland, würden diese anonymisiert und dann geloggt. Bei Adressen aus dem Ausland entfiele die Anonymisierung.
Hat das Nichtmitglied bereits einmal die Seite facebook.com aufgerufen, werde durch Facebook ein sog. „Data-Cookie“ platziert, das zwar seinen Inhalt beim Laden an Facebook überträgt, allerdings keine „Tracking-Funktion“ haben solle, sondern vielmehr vor Schaden schützen solle.
Des Weiteren erklärte Facebook, dass lediglich einige wenige Informationen gespeichert würden, wenn ein Mitglied des Social Network den „Gefällt mir“-Button betätige. Darunter falle das Datum, die Uhrzeit, der Browsertyp sowie die URL. Diese Informationen werden angeblich nach 90 Tagen wieder gelöscht.
Dem Vorwurf des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), dass Benutzer von Facebook-Pages bestimmen könnten, welche Informationen von Nutzern gesammelt werden sollen, widersprach Facebook vehement.

Fazit

Trotz allen Erklärungen ist die Rechtslage in Deutschland in Bezug auf den „Like“-Button weiterhin unklar. Soll ein solcher dennoch auf die Seite eingebunden werden, ist eine professionelle Datenschutzerklärung zu empfehlen, auch wenn das Kammergericht Berlin wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Buttons untersagt hat.

Einen Impressumsgenerator für Ihre Website finden Sie unter: http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

 

Was können Sie tun, wenn Sie abgemahnt wurden?