Abmahnung-Internet

Sind über 100 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich im Sommer 2011 mit der Frage beschäftigt, ob mehr als 100 urheberrechtliche Abmahnungen in gleicher Angelegenheit gegenüber Rechtsverletzern schon rechtsmissbräuchlich sind.

Was war geschehen?

In der Doktorarbeit der klagenden Zahnärztin sind mehr als 100 Bilder verwendet worden, für die eine Vielzahl von Medizinerkollegen auch gute Verwendungsmöglichkeiten zu haben schienen. Denn nur wenig später tauchten eben jene Fotos, für Promotion-Zwecke verwendet, im Internet wieder auf.
Der abgemahnte Kollege der bestohlenen Zahnärztin hatte beispielsweise Fotos aus der Dissertation unerlaubt auf seinem Webauftritt verwendet. Die in der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Zahnarzt auch ab, er weigerte sich jedoch, Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu leisten. Dies begründete er damit, dass die Zahnärztin das Rechtsmittel der Abmahnung missbräuchlich verwendet habe, schließlich sei sie in über 100 Fällen identisch vorgegangen.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte in seiner Entscheidung vom 07. Juni 2011 (Az.: I-4 U 208/10), dass die klagende Zahnärztin nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sachfremde Ziele verfolgt werden sollten. Außerdem sei der angesetzte Gegenstandswert nicht unüblich, genau wie die berechneten Rechtsverfolgungskosten. Da die Zahnärztin Inhaberin von Urheberrechten sei, müsse sie deren Verletzung nicht dulden und dürfe als Nicht-Juristin die Verfolgung ebenjener auch durch einen Rechtsanwalt erledigen lassen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass es bei der Bestimmung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung nicht auf die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ankommt. Inhaber von Urheberrechten müssen deren Verletzung nicht dulden, sondern können, auch unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, gegen diese vorgehen.

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